(gem. IX.2 PRRF Richtlinien)
Inhalteansuchen von Rundfunkveranstaltern, die qualitätsfördernde Maßnahmen umgesetzt haben, können bevorzugt werden, sofern es die Fondsmittel erlauben und der Rundfunkveranstalter sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Implementierung von verbindlichen Leitlinien des Rundfunkveranstalters (Mindeststandards für Leitlinien)
- Implementierung von Redaktionsstatuten oder je nach Unternehmensgröße vergleichbaren Selbstbindungsmaßnahmen
- Anstellung von mehr als 50 % der programmgestaltenden Mitarbeiter
- Keine schwerwiegenden Rechtsverletzungen nach PrR-G oder AMD-G innerhalb des Förderzeitraums
- Nachweisliche Absolvierung einer der hier veröffentlichten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmendurch Mitarbeiter des Antragstellers im Vorjahr
- Nachweislich umgesetztes Gleichbehandlungskonzept