Wenn Sie sich über Angebote des ORF „beschweren“ wollen, kommt nicht nur eine Beschwerde an die KommAustria in Frage, sondern Sie können sich mit Ihrem Anliegen auch direkt an den ORF wenden.
Beschwerden über den Inhalt oder die Qualität einzelner Sendungen, die keine Gesetzesverletzung darstellen, sowie Beschwerden über eine schlechte Empfangbarkeit können von der KommAustria daher nicht entgegengenommen werden. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen mit Ihrem Anliegen direkt an den ORF:
ORF KundendienstWeiters können Sie sich an den Beschwerdeausschuss des ORF Publikumsrats wenden. Der Beschwerdeausschuss befasst sich mit Publikumsbeschwerden über einzelne Sendungen bzw. Sendungsformate nach deren Ausstrahlung, wobei vor allem die Einhaltung der Bestimmungen des ORF-Gesetzes und der Programmrichtlinien (Einhaltung des Objektivitätsgebots, Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, Ausgewogenheit und Unparteilichkeit der Berichterstattung) geprüft wird.
ORF-Publikumsrat Beschwerdeausschuss
Im Fall von Fragen betreffend den ORF-Beitrag wenden Sie sich direkt an die ORF-Beitrags Service GmbH:
ORF-Beitrags Service GmbHIm Bereich der Kommerziellen Kommunikation können Sie, wenn Sie sich durch eine Werbemaßnahme belästigt, verletzt oder irregeführt fühlen und diese Verletzung keine Verletzung des ORF-Gesetzes darstellt, an den Werberat als Selbstregulierungseinrichtung der Medien wenden.
WerberatDer KommAustria obliegt die Rechtsaufsicht über den ORF und seiner Tochtergesellschaften. Bitte beachten Sie, dass die KommAustria nur betreffend Verletzungen des ORF-Gesetzes (ORF-G) tätig werden kann.
Sie können eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des ORF-Gesetzes unter einer der folgenden Voraussetzungen einbringen:
Weitere Antragsrechte bestehen für den Bund, die Länder, den Publikumsrat, dem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates, für gesetzliche Interessensvertretungen, den Verein für Konsumenteninformation sowie bestimmte Stellen und Organisationen anderer EU-Mitgliedsländer.
Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Gesetzesverletzung, einzubringen.
Die KommAustria hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
Die Entscheidung der KommAustria über eine Beschwerde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des Gesetzes verletzt worden ist. Weiters kann die KommAustria im Falle einer noch andauernden Verletzung des Gesetzes durch eines der Organe des ORF die betreffende Entscheidung aufheben, und es ist unverzüglich ein der Rechtsansicht der KommAustria entsprechender Zustand herzustellen. Im Weigerungsfall kann das Organ abberufen bzw. aufgelöst werden. Die KommAustria kann weiters auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem ORF oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann und in welchem Angebot diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.