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Orientierungshilfe Medientransparenz NEU

Stand: 10.09.2024

Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die bislang an die KommAustria im Zusammenhang mit der Novelle des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes (durch BGBl. I Nr. 50/2023) gestellt worden sind.

Tipp: Suchen Sie mittels Tastenkombination STRG + F nach dem gewünschten Begriff oder dem Änderungsdatum von einzelnen Fragen. 

Hinweis: Die Darstellung erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit und deckt auch nicht jede praktische Fallkonstellation ab. Rechtlich verbindlich sind daher ausschließlich der Gesetzes- und Verordnungstext sowie die einschlägige Rechtsprechung.Die Fragen sind nach den folgenden Themenbereichen gegliedert:

INHALTSVERZEICHNIS

1. Was sind zusammengefasst die wesentlichen Änderungen durch die neue Rechtslage?

2. Fristen

3. Gegenstand der Bekanntgabepflicht nach § 2 MedKF-TG:

4. Vermittlung über Dritte

5. Sujets

6. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bekanntgabe

7. Entgelt

8. Technische Aspekte

9. Gegenstand der Bekanntgabepflicht nach § 4 MedKF-TG

10. Verbesserung der Angaben gem. §§ 2 und 4 MedKF-TG


1. Was sind zusammengefasst die wesentlichen Änderungen durch die neue Rechtslage?

Neue Fristen / Zeitraum:

  • halbjährliches Meldeintervall
  • vierwöchige Meldephase
  • Veröffentlichung spätestens 15. Oktober (für 1. Halbjahr) bzw. 15. April (für 2. Halbjahr)

Neuer Meldeumfang für Bekanntgaben gemäß § 2 MedKF-TG:

  • Art der Werbeleistung
  • Name (Titel) des Mediums
  • Medieninhaber oder Verfügungsberechtigter
  • Sujets – für alle Meldungen verpflichtend, sobald die Summe aller Meldungen den Betrag von € 10.000 überschreitet, auch Außenwerbung etc.
  • nicht nur periodische Medien
  • Wegfall der Bagatell-Grenze
  • Berichtspflicht ab einem Werbevolumen von € 150.000
  • Wirkungsanalyse der Werbekampagne ab einem Werbevolumen von € 1.000.000
  • Erhöhung des Strafrahmens
  • Entfall der Pflicht zur Abgabe von Leermeldungen

(Aktualisiert: 29.02.2024)

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2. Fristen

2.1 Wie sind die Meldefristen?

Die Meldungen sind halbjährlich vorzunehmen. Nach der neuen Rechtslage hat die Bekanntgabe halbjährlich jeweils spätestens nach vier Wochen gerechnet ab dem Ende eines Halbjahres, d.h. für das erste Halbjahr vom 01.07. bis zum 29.07. des jeweiligen Jahres (für Sachverhalte zwischen 01.01. und 30.06.) und für das zweite Halbjahr vom 01.01. bis zum 29.01. des jeweiligen Folgejahres (für Sachverhalte zwischen 01.07. und 31.12.) an die KommAustria zu erfolgen. 

(Aktualisiert: 30.01.2024)

2.2 Kann ich schon vorher Eingaben tätigen und Sujets hochladen?

Ja, Daten und Sujets können bereits vor der Meldefrist eingespeist werden. Die Webschnittstelle wird grundsätzlich auch während des jeweiligen Halbjahres (nach Erhalt der Liste der meldepflichtigen Rechtsträger durch den Rechnungshof) für Zwecke der Vorerfassung und Speicherung von Daten geöffnet sein. Die gespeicherten Daten und Sujets verbleiben dabei bis zur Meldung innerhalb der Meldefrist in der Sphäre des Rechtsträgers. Die Eingaben stellen erst Bekanntgaben gemäß § 2 und/oder § 4 MedKF-TG dar, wenn sie innerhalb der Meldefrist rechtsverbindlich an die KommAustria übermittelt werden.

(Aktualisiert: 30.01.2024)

2.2.1. Wie lange kann ich meine erfassten Daten ändern? Wird es möglich sein, Daten laufend in das Modul einzugeben? Können Sujets nach Verwendung überhaupt noch gelöscht werden?

Alle Erfassungen können bis zum Absenden in der Meldefrist verändert werden. Vorsicht ist geboten bei Sujets, da ein Löschen von Sujets gegebenenfalls eine Auswirkung auf eine allenfalls verbundene Meldezeile hat (vgl. 5.5.).

(aktualisiert am 20.02.2024)

2.3 Ist die Verlängerung der Frist möglich? (Fristverlängerung)

Nein. Es handelt sich um gesetzlich festgelegte Fristen, bei denen eine „Erstreckung“ (d.h. eine Verlängerung) grundsätzlich nicht möglich ist. Entsprechenden Anträgen auf Fristverlängerung kann daher nicht stattgegeben werden (vgl. 2.5).

(Aktualisiert: 28.06.2024)

2.4. Kann ich auch nach Ablauf der Nachfrist eine Meldung über die Webabschnittstelle abgeben? (Eingabe nach Fristende)

Nein. 

(Aktualisiert: 30.01.2024)

2.5. Was passiert, wenn Daten nicht innerhalb der gesetzlichen Meldefrist gemeldet werden? (Fristversäumnis)

Grundsätzlich besteht nach der neuen Rechtslage für Sachverhalte ab dem 01.01.2024 keine Pflicht zur Abgabe von Leermeldungen mehr.

Wenn ein Rechtsträger seine Bekanntgaben nicht innerhalb der gesetzlichen Meldefrist abgibt und die KommAustria aufgrund der praktischen Erfahrungen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes (wie insbesondere im Hinblick auf innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgte Bekanntmachungen dieses Rechtsträgers oder die Tatsache, dass es sich um einen erstmalig als meldepflichtig angeführten Rechtsträger handelt) jedoch begründete Anhaltspunkte hat, dass der Rechtsträger einer Bekanntgabepflicht nicht nachgekommen ist, wird er von der KommAustria unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen zur Bekanntgabe oder zur Abgabe einer Erklärung, dass mangels Erteilung von Aufträgen keine Bekanntgabepflicht besteht, aufgefordert.

Wer seiner Bekanntgabepflicht nicht fristgerecht nachkommt und auch die Nachfrist ungenützt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro zu bestrafen. 

(Aktualisiert: 30.01.2024)

2.6. Gibt es nach der neuen Rechtslage "Leermeldungen"? 

Grundsätzlich besteht nach der neuen Rechtslage für Sachverhalte ab dem 01.01.2024 keine Pflicht zur Abgabe von Leermeldungen mehr.

Sind innerhalb eines meldepflichtigen Zeitraums keine Aufträge über entgeltliche Werbeleistungen in Medien oder auf Flächen und/oder Förderungen an Medieninhaber periodischer Medien erfolgt, ist keine verpflichtende Bekanntgabe vorzunehmen.

Bei begründeten Zweifeln über das Vorliegen einer Bekanntgabepflicht kann die KommAustria den Rechtsträger zur Erklärung bzw. Bekanntgabe auffordern (vgl. Punkt 2.5.).

Zur Vereinfachung und aus Gründen der Rechtssicherheit besteht daher die Möglichkeit für Rechtsträger, freiwillig im Wege der Webschnittstelle gegenüber der KommAustria zu erklären, dass im jeweiligen Halbjahr keine Aufträge über entgeltliche Werbeleistungen und/oder Förderungen an Medieninhaber periodischer Medien erteilt wurden und daher keine Bekanntgabepflicht gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG besteht. 

(Aktualisiert: 29.02.2024)

2.6.1. Bislang wurde nur eine „Leermeldung“ abgegeben, entfällt daher die Meldepflicht nach dem neuen Gesetz?

Nein, da die Bekanntgabepflichten nach der neuen Rechtslage deutlich erweitert wurden. Eine „Leermeldung“ nach dem alten Regime war etwa zu erstatten, wenn keine oder nur Werbeaufträge unter der damalig gültigen Bagatellgrenze von EUR 5.000,- pro Quartal und Medium erteilt wurden; diese Bagatellgrenze wurde mit der Novelle abgeschafft. Im Unterschied zur alten Rechtslage sind nunmehr auch Werbeschaltungen in Medien des Out-of-Home-Bereichs oder in nicht-periodischen Medien bekanntgabepflichtig.  Eine Vergleichbarkeit ist daher nicht automatisch gegeben.

(Aktualisiert: 28.06.2024)

2.6.2. Ist ein Rechtsträger, der keine Werbeaufträge erteilt und Förderungen vergibt, nun nach MedKF-TG von der Bekanntgabe dauerhaft befreit?

Nein. Es bedeutet lediglich, dass dieser für das jeweilige Halbjahr keine inhaltliche Bekanntgabe abzugeben hat.

(Aktualisiert: 10.09.2024)

2.6.3. Kann ein Rechtsträger, der keine Werbeaufträge erteilt und Förderungen vergibt und daher keine Bekanntgabe nach §§ 2 und 4 erstattet, trotzdem gemahnt werden?

Ja, auch wenn seit der Gesetzesnovelle keine Leermeldepflicht mehr besteht. Die KommAustria hat gemäß § 3 Abs. 2 MedKF-TG aufgrund der praktischen Erfahrungen des Bundesgesetzes abzuschätzen, welche Rechtsträger - mangels Vorliegens meldepflichtiger Sachverhalte - keine Meldung abgegeben haben, und welche Rechtsträger der Meldepflicht unzulässigerweise nicht nachgekommen sind.

(Aktualisiert: 10.09.2024)

2.7. Gibt es eine Ampelliste?

Auf der sogenannten „Ampelliste“ wird in farblich eindeutig unterscheidbarer Weise auf der Website in zwei Rubriken ausgewiesen, von welchen Rechtsträgern die KommAustria eine Bekanntgabe erhalten hat und von welchen nicht. Aufgrund des Entfalls der Pflicht zur Abgabe von Leermeldungen ist aus der Ampelliste nicht ableitbar, ob ein Rechtsträger unzulässigerweise nicht gemeldet hat. 

(Aktualisiert: 30.01.2024)

2.8. Was passiert, wenn ein Rechtsträger seinen Bekanntgabepflichten auch nach Ablauf der Nachfrist nicht nachgekommen ist? (Säumnis Nachfrist)

Wer seiner Bekanntgabepflicht nicht fristgerecht nachkommt und auch die Nachfrist ungenützt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100.000 Euro zu bestrafen.

Es wird daher ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Rechtsträger bzw. gegen die vertretungsbefugten Organe des Rechtsträgers eingeleitet. 

(Aktualisiert: 30.01.2024)

2.9. Welche Fristen sind einzuhalten? (Meldefrist)

Alle Bekanntgaben müssen spätestens nach vier Wochen ab dem Ende eines Halbjahres für das vorangegangene Halbjahr erfolgen. Wenn ein Rechtsträger innerhalb dieser Fristen keine Meldung abgibt und aufgrund der praktischen behördlichen Erfahrungen begründete Anhaltspunkte einer Meldepflicht bestehen, wird ihm von der KommAustria eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt. 

(Aktualisiert: 30.01.2024)

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3. Gegenstand der Bekanntgabepflicht nach § 2 MedKF-TG

3.1. Ab welchem Betrag besteht die Meldepflicht?

Durch den Wegfall der Bagatellgrenze entsteht die Meldepflicht für Sachverhalte ab dem 01.01.2024 grundsätzlich bereits ab dem ersten Cent, der für Werbeleistungen oder Medienkooperationen aufgewendet wird.

Erfolgt keine geldwerte Leistung, jedoch eine andere Gegenleistung (charakteristische Leistung) im Rahmen eines Tausches oder tauschähnlichen Geschäfts, so kann dies ebenfalls eingabepflichtig sein, wobei eine Bewertung der Gegenleistung zu erfolgen hat (gemeiner Wert, siehe 7.4. unten).

(Aktualisiert: 29.02.2024)

3.2. Welche Aufträge fallen konkret unter die Bekanntgabepflicht gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG? (Werbeaufträge)

Aufträge für sämtliche Formen der Werbung, des Sponsoring und der Produktplatzierung in Fernseh- und Hörfunkprogrammen und in audiovisuellen Mediendiensten, ferner Aufträge für Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit in Fernseh- und Hörfunkprogrammen und audiovisuellen Mediendiensten und schließlich entgeltliche Veröffentlichungen in Druckwerken und elektronischen Medien sowie in Beilagen und Sondertiteln, die einem Druckwerk angefügt sind. Zudem ist die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften sowie die Verbreitung von Werbebotschaften über eine Dienstleitung der Informationsgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz 1999 erfasst (vgl. § 2 Abs. 1 MedKF-TG). Ob es sich um „Werbung“ im engeren Sinn handelt, ist kein absolutes Abgrenzungskriterium.

Beispiele für derartige Aufträge sind: Inserate in Zeitungen, Zeitschriften oder Magazinen, Büchern sowie in deren Sonderbeilagen, Werbespots in Radio- und Fernsehprogrammen, Werbeschaltungen auf Bewegtbildschirmen, Werbeschaltungen auf Websites, in Games, in elektronischen Newslettern, in Mobile-Apps, Massen-E-Mails oder auch rein informative Beiträge in Radio, Fernsehen, Internet oder in Zeitungen, sowie Werbeplakate in Form von Banden, Großplakaten, auf Liftfaßsäulen, oder sonstige Werbeflächen wie Trikots, Fahnen etc. 

(Aktualisiert: 28.06.2024)

3.3. Umfasst die Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG nur periodische Medien?

Nach der neuen Rechtslage umfasst die Meldepflicht alle Medien, unabhängig davon, ob es sich um periodische Medien handelt oder nicht. Dies bedeutet, dass Aufträge für entgeltliche Werbeleistungen ab 01.01.2024 auch dann gemeldet werden müssen, wenn sie an nicht periodische Medien ergangen sind.

(Aktualisiert: 30.01.2024)

3.4. Unterliegen Eigenmedien der Bekanntgabepflicht gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG?

Medien, bei denen der Rechtsträger selbst als Medieninhaber oder Verfügungsberechtigter fungiert (z.B. eigene Website/ Kanal, Zeitung, Flyer oder Schild auf eigenem Gebäude), stellen Eigenmedien dar und unterliegen grundsätzlich nicht der Bekanntgabepflicht gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG.

Vgl. dazu aber auch Punkt 3.11 mit der einzigen Ausnahme hiervon: Wird ein Eigenmedium eines Rechtsträgers jedoch einem anderen Trägermedium gegen Entgelt beigelegt (Beilage), so ist dies als eigenständige Werbeleistung zu werten und es sind Titel und Medieninhaber des Trägermediums zu melden.

Auch eigene Veranstaltungen, welche vom Rechtsträger selbst abgehalten werden, gelten als nicht meldepflichtig.

Erfolgt die Veröffentlichung eines Rechtsträgers in Medien oder auf Flächen einer Tochtergesellschaft bzw. eines Beteiligungsunternehmens, handelt es sich nicht um ein Eigenmedium und es liegt ein bekanntgabepflichtiger Sachverhalt vor.

(Aktualisiert: 28.06.2024)

3.4.1. Was ist zu melden, wenn ein Eigenmedium kostenpflichtig vertrieben oder verteilt wird (Vertriebs—und Verbreitungskosten)?

Wird ein Eigenmedium (z.B. Folder) per Post auf eigene Kosten versendet, enthält diese Konstellation keinen meldepflichtigen Sachverhalt, da Versand- und Vertriebskosten nicht meldepflichtig sind (vgl. 3.49. und 7.1.). 

Auch wenn ein eigener Folder bei einem Dritten kostenpflichtig aufgelegt wird, so gelten die Kosten der Auflegung als nicht meldepflichtige Verteilungs- und Vertriebskosten. 

(Aktualisiert: 28.06.2024)

3.5. Welche Daten betrifft die Meldung gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG? (Meldedaten)

Die Bekanntgabepflicht nach § 2 Abs. 1 MedKF-TG bezieht sich auf Medienkooperationen mit und Werbeaufträge an Medieninhaber.

Bekanntzugeben sind grundsätzlich jeweils der Name des Mediums, der Inhaber des Mediums oder der Verfügungsberechtigte über den Werbeträger, die Höhe des Entgelts, die Art der Werbeleistung, d.h.: Fernsehen, Hörfunk, Print, Online (Website, App, Video, Soziales Netzwerk, Games, Text, Audio, Sonstiges) oder Out of Home (Plakat, Verkehrsmittel, Digitaler Screen, Bande, Flächengebende Ausstattung, Kino, Sonstiges). Optional kann ein Kampagnentitel angegeben werden.

Im Fall des Überschreitens der Wertgrenze ist auch das dazugehörige Sujet hochzuladen (vgl. 5.).

Erst dann ist eine Meldung vollständig (Einzelmeldung).

(Aktualisiert: 29.02.2024)

3.6. Wie finde ich den korrekten Namen des Mediums?

Der Name des Mediums ist der (Haupt)Titel, der nach außen in Erscheinung tritt (z.B. auf dem Titelblatt einer Zeitung). Entscheidend ist dabei der Auftritt des Mediums, nicht die Bezeichnung auf einer Rechnung oder in einer vertraglichen Vereinbarung. Auf einer Rechnung ist häufig kein korrekter Titel ausgewiesen, sodass es meist weiterer Recherche bedarf.

Deskriptive Zusätze (wie z.B. „(…) die Zeitung für LeserInnen“) sind wegzulassen. Groß- und Kleinschreibung sind grundsätzlich zu beachten. Die Gattung des Mediums ist im Titel grundsätzlich nur dann anzugeben, wenn sie Teil des Titels ist.

Zur korrekten Bezeichnung von Medien vgl. ferner 3.13., 3.14., 3.15., 3.29.

Bitte orientieren sich für eine einheitliche und korrekte Schreibweise an der im Webportal zur Verfügung gestellten (unverbindlichen) Medienliste und der Synonymliste (vgl. 3.7.) als Eingabehilfe. Ist ein Medium bereits von einem Rechtsträger gemeldet worden, scheint es im Eingabefeld als Auswahlvorschlag auf. 

(Aktualisiert: 12.07.2024)

3.7. Was tue ich, wenn ein neues Medium oder ein neuer Medieninhaber noch nicht in der Medienliste enthalten ist?

Im Formular im Webportal ist in den einzelnen Bekanntgabe-Reitern (nach Kategorien) jeweils eine Auswahlliste mit Medien (Medienliste) vorhanden.

Wenn in der Auswahlliste im Feld „Name des Mediums“ das gewünschte Medium nicht auffindbar ist (keine Übereinstimmung gefunden), dann muss ein neues Medium wie folgt eingegeben werden:

  1. Zunächst müssen mit Klick auf den blauen Pfeil links die entsprechenden Felder der betroffenen Meldezeile aufgeklappt werden; 
  2. Im Feld „Name des Mediums“ muss „<Anderes Medium>“ ausgewählt werden, dadurch erscheint eine neue Zeile mit dem Feld „anderes Medium“;
  3. In diesem neuen Feld ist nun das neu zu ergänzende Medium anzuführen.

Durch ein Zwischenspeichern wird diese Eingabe im System festgehalten und der Behörde in weiterer Folge übermittelt. Nach erfolgreichem Plausibilitätsabgleich wird das neue Medium zeitnah in die Liste der bestehenden Medien aufgenommen. 

Aufgrund der großen Anzahl an neu gemeldeten Medien kann der Plausibilitätsabgleich mehr Zeit in Anspruch nehmen als üblich. Eine Meldung, die Einträge mit <Anderes Medium> bzw. <Anderer Medieninhaber> beinhaltet, kann in dieser Form in der Meldephase auch abgesendet werden. Die gültige Abgabe einer Meldung ist also auch dann möglich. Gegebenenfalls wird im Nachhinein eine Information an den Rechtsträger übermittelt, dass die Bekanntgabe aufgrund der Erweiterung der Medienliste zu aktualisieren ist.

Derzeit ist es nicht möglich, für neue Medien im Feld Medieninhaber einen bestehenden Medieninhaber auszuwählen. Es muss jedenfalls auch der Medieninhaber als „<Anderer Medieninhaber>“ neu eingegeben werden. (Es wird an einer besseren technischen Lösung bei der Auswahl bestehender Medieninhaber bei neuen Medien gearbeitet.)

Sinngemäß gelten die Schritte 1 bis 3 genauso, wenn es darum geht, einen neuen Medieninhaber einzugeben.

(Aktualisiert: 12.07.2024)

3.7.1. Wird die Medienliste weiterhin aktualisiert und veröffentlicht?

Ja, die Medienliste als (unverbindliche) Eingabehilfe wird fortlaufend aktualisiert und steht über folgende Wege zur Verfügung:

  1. Im Formular in die Felder integriert
  2. im Portal als Download und
  3. in Zukunft auch direkt als Open Data

(Aktualisiert am 20.02.2024)

3.7.2. Videoanleitung, um ein neues Medium bzw. einen neuen Medieninhaber im Bekanntgabeformular einzutragen

Hier finden Sie eine Videoanleitung mit den einzelnen Schritten.

(Aktualisiert am 22.05.2024)

3.8. Was ist einzugeben, wenn sich der Titel des Mediums während einer Meldephase ändert?

Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist grundsätzlich jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung (z.B. der Veröffentlichung oder Ausstrahlung).

Ändert sich der Titel ein und desselben Mediums im Laufe einer Meldephase, so ist im Zweifel die im Meldezeitpunkt aktuelle Bezeichnung heranzuziehen.

(Aktualisiert: 29.02.2024)

3.9. Welche Besonderheiten sind beim Namen eines Printmediums zu beachten?

Hier kann grundsätzlich der Titel von der Titelseite/Cover herangezogen werden. Ist dieser zu wenig aussagekräftig, kann beispielsweise die Gattung als Titel ergänzt werden (z.B. Jahrbuch, Maturazeitung).

Eine Auflagenzahl oder Nummerierung ist nur anzugeben, wenn dieser Teil des Titels oder zur Konkretisierung des Mediums erforderlich ist.

Hinsichtlich bestimmter Werbeformen, wie beispielsweise Tip-on-Cards, Flugblätter, Gratispostkarten oder auch Postwurfsendungen, kann es sein, dass diese keinen Titel aufweisen. Hier kann der Rechtsträger selbst einen Titel wählen und ausnahmsweise die Gattung beifügen.

Überhaupt gilt, dass wenn vom Rechtsträger der Titel eines Mediums nicht eruierbar ist, eine individuelle Bezeichnung vorzunehmen ist, welche eine möglichst treffende Zuordnung und Erkennbarkeit erlaubt.

(Aktualisiert: 28.06.2024)

3.10. Wie sind Beilagen und Sondertitel zu melden?

Beilagen und Sondertitel fallen jedenfalls unter die Meldepflicht und sind mit ihrem Titel entsprechend bekanntzugeben. Auf eine allfällige Periodizität wird – wie bei allen Medien – nicht mehr abgestellt.

Bei Regionalausgaben von Zeitungen (Mutationen), welche im Wesentlichen einen identen Inhalt haben, ist ein einheitlicher Titel anzugeben und grundsätzlich nur eine – sämtliche Mutationen umfassende – Meldung abzugeben (Ausnahme: unterschiedliche Medieninhaber).

Um die Bekanntgabe in diesem Sinne zu vereinfachen, wird auch bei den Medien in der Medienliste nach Möglichkeit auf den größtmöglichen Nenner (in dem Fall der gemeinsame Medieninhaber) aggregiert (z.B. „Heute“ statt „Heute – Wien“).

Die (Regional)Mutationen, die in einem Medium zusammengefasst werden, sind als Synonymliste unter https://www.rtr.at/synonymliste abzurufen. Diese Liste wird ebenso wie auch die Medienliste als Open Data angeboten.

Ebenfalls in dieser Liste enthalten sind unkorrekte Medienschreibweisen mit Verweis auf die korrekte Schreibweise (z.B. „COOL!“ statt „COOL“). Diese Elemente werden direkt aus der Medienlistenprüfung hier gesammelt, um Mehrfachnennungen von falschen Bezeichnungen hintanzuhalten.

Anders verhält es sich bei Sonder- und Spezialausgaben sowie Beilagen, diese sind mit dem „spezifizierten“ Titel zu melden (beispielsweise: „Spiegel Geschichte“).

(Aktualisiert: 12.07.2024)

3.11. Muss ich den Medieninhaber einer Beilage melden oder den Medieninhaber eines Trägermediums?

Grundsätzlich ist der Medieninhaber der Beilage als eigenständiges Medium zu melden.

Ist der Medieninhaber einer Beilage allerdings der Rechtsträger selbst (Eigenmedium) und wird diese Beilage einem anderen Trägermedium gegen Entgelt (vgl. Punkt 3.4)  beigelegt, so ist dies als eigenständige Werbeleistung zu werten und es sind Titel und Medieninhaber des Trägermediums zu melden (vgl. Punkt 3.9).

(Aktualisiert: 28.06.2024)

3.12. Muss zwischen der Print-, der ePaper- und der Online-Ausgabe eines Mediums unterschieden werden? 

Bekanntzugeben ist der Name des jeweiligen Mediums. Die Printausgabe einer Zeitung (einschließlich dem inhaltsgleichen ePaper) und die Online-Ausgabe (Website) einer Zeitung sind jeweils als eigene Medien unter den Kategorien Print bzw. Online zu melden. Entgelte, die für die Printausgabe einer Zeitung ausgegeben werden, sind daher von jenen, die für die Online-Ausgabe einer Zeitung ausgegeben werden, zu unterscheiden. Aufträge, die sowohl in der Printausgabe als auch in der Online-Ausgabe einer Zeitung durchgeführt werden, müssen somit jeweils gesondert bekanntgegeben werden.

Beispielsweise ist eine Schaltung auf „kleinezeitung.at“ unter Online / Website und in der „Kleine Zeitung“ unter Print zu melden. Das ePaper („kleinezeitung.at/epaper“) ist grundsätzlich vollständig ident mit der Printausgabe. Es ist daher bei der Bekanntgabe der Printausgabe mitzuberücksichtigen. Eine Splittung der Meldung ist bei einem ePaper also nur vorzunehmen, wenn es sich um eine im Vergleich zur Printausgabe unterschiedliche, eigenständige Online-Ausgabe handelt, welche gesondert unter „Website“ bekanntzugeben ist.

(Aktualisiert: 28.06.2024)

3.13. Gibt es Besonderheiten beim Namen eines Mediums in Bezug auf Fernsehen oder Hörfunk?

Grundsätzlich nicht. Es wird empfohlen, die in der (unverbindlichen) Medienliste enthaltenen Bezeichnungen der Medien heranzuziehen. Neue Medien können über die Webschnittstelle als neue Medien eingemeldet und in weiterer Folge in die Medienliste aufgenommen werden (vgl. 3.7.). 

(Aktualisiert: 30.01.2024)

3.14. Was gilt bei dem Namen des Mediums im Online-Bereich zu beachten?

Website: Die Adresse einer Website ist ohne „http://, https://, www.“ anzuführen, es sei denn, dieser Teil ist zwingend titelgebend. Grundsätzlich ist die erste Seite bzw. Hauptseite (Homepage), welche ohne Adressergänzung aufgerufen wird, anzugeben (z.B. orf.at, nicht aber tvthek.orf.at oder news.orf.at). Lediglich in besonders begründeten Fällen wäre eine Konkretisierung der Website anzuführen (beispielsweise im Falle einer Schaltung in einem – auf einer Unterseite veröffentlichten – Onlinemagazin).

Grundsätzlich ist eine Website mit der auf den österreichischen Raum ausgerichtete Domain bekanntzugeben („.at“). Ist eine inhaltlich idente Website unter mehreren Domains verfügbar (z.B. google.at, google.de, google.com), so ist die übergeordnete Website anzugeben („.com“).

App: Hinsichtlich der Schreibweise wird empfohlen, den jeweiligen Titel der Appstores zu beachten. Bei divergierendem Titel kann der Rechtsträger einen Titel wählen, wenn sich auch keine entsprechenden Anhaltspunkte aus den vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Der Zusatz „App“ ist im Titel nicht anzugeben, da dies in der Subkategorie ohnehin einzugeben ist.

Soziales Netzwerk: Hier ist der Titel des Sozialen Netzwerks bzw. die Plattform anzugeben, ohne den Website-Zusatz (z.B. Facebook, Discord, Instagram, YouTube, Vimeo, XING, LinkedIn, Pinterest, TikTok, Reddit, X (Twitter), Twitch, Tumblr, Pinterest, Reddit).

Video: Handelt es sich um einen Videokanal, ist die Webadresse ohne „http://, https://, www.“ anzuführen. (vgl. 3.29)
Games: Hierzu ist auch kein Website-Zusatz anzugeben.

Text: Die wenigsten elektronischen Text- und Bildübermittlungen weisen einen Titel auf, sodass es hier sinnvoll sein kann, eine Spezifizierung vorzunehmen, ob es sich um einen Newsletter, eine E-Mail-Aussendung oder einen Text-Blog handelt. Hierzu ist auch kein Website-Zusatz anzugeben. Zu beachten gilt, dass keine Eigenmedien zu melden sind.

Audio: Der Titel des Podcast bzw. der Podcastreihe oder der Name des Webradios (ohne Website-Zusatz) ist anzuführen.

Handelt es sich allerdings um ein Eigenmedium (Rechtsträger = Medieninhaber), wie beispielsweise einen Podcast, der auf der eigenen Website ausgespielt wird, so entfällt grundsätzlich eine Meldepflicht gemäß § 2 MedKF-TG. Eine Sonderform liegt jedoch vor, wenn die Ausspielung über eine Vermittlungsagentur erfolgt. Hier kommt es zur Ausspielung des eigenen Podcast auf anderen Plattformen und da gerade für diese Art der Ausspielung ein Entgelt geleistet wird, wird damit die Plattform als zu meldendes Medium heranzuziehen sein (z.B. "Apple Podcasts").

Sonstiges:  Vor Eingabe wird empfohlen, Rücksprache mit der Behörde zu halten, ob eine Einordnung unter die anderen Arten der Werbeleistung möglich ist, da es sich um einen sekundären Auffangtatbestand handelt.  

(Aktualisiert: 12.07.2024)

3.15. Wie gestaltet sich der Name eines „Out of Home“-Mediums?

Medien im Bereich von „Out of Home“ (Außenwerbung) haben häufig keinen eigenen Titel. Daher entfällt die Eingabe des Namens des Mediums in der Webschnittstelle. 

(Aktualisiert: 30.01.2024)

3.16. Sind auch ausländische Medien erfasst? 

Bitte beachten Sie, dass es diesbezüglich in § 2 Abs. 2 MedKF-TG Änderungen (durch BGBl. I Nr. 129/2024, veröffentlicht am 22.07.2024) gegeben hat, welche rückwirkend mit 01.01.2024 in Kraft getreten sind:

Werbeleistungen, deren Zweck in der Veröffentlichung von Tourismuswerbebotschaften im Ausland besteht, die an ein ausschließlich ausländisches Zielpublikum gerichtet sind, unterliegen nicht der Meldepflicht. Diese „Tourismus-Ausnahme“ gilt nunmehr für alle durch das MedKF-TG erfassten Veröffentlichungswege und umfasst sowohl entgeltliche Werbeleistungen in periodischen Medien (z.B. Werbung, Sponsoring, Produktplatzierung in TV, Radio, Online, Inserate in Print, elektronischen Newslettern oder auf Websites) als auch jegliche entgeltliche Werbeleistung zur Veröffentlichung von Werbebotschaften auf Plakaten, in Kinos, in nicht-periodischen Druckwerken, auf Citylights, Public Screens, auf Fahrzeugen, an Wänden etc. 

Außerhalb des Tourismusbereiches sind ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichtete entgeltliche Veröffentlichungen in ausländischen periodischen Medien weiterhin ebenfalls nicht von der Bekanntgabepflicht erfasst. Diese Ausnahme greift jedoch ausschließlich bei ausländischen periodischen Medien; derartige Veröffentlichungen auf einem Plakat, einem Public Screen, auf Fahrzeugen usw. im Ausland unterliegen der Meldepflicht.

Eine Veröffentlichung in einem ausländischen periodischen Druckwerk oder elektronischen Medium, die sich auch (oder sogar überwiegend) an ein österreichisches Zielpublikum richtet, unterliegt weiterhin der Meldeverpflichtung. Abzustellen ist nicht darauf, ob sich das Medium als Ganzes auf ein ausländisches Zielpublikum richtet, sondern ob die konkrete Veröffentlichung (d.h. die Werbeschaltung) auf ein ausschließlich ausländisches Zielpublikum gerichtet ist.

(Aktualisiert: 19.08.2024)

3.17. Wer ist Medieninhaber?

Medieninhaber ist, wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt (§ 1 Abs. 1 Z 8 MedienG).

Der Medieninhaber eines Mediums ist gemäß § 24 MedienG im Impressum des Mediums anzugeben.

Zur korrekten Schreibweise des Medieninhabers wird eine zusätzliche Einsichtnahme ins öffentliche Firmenbuch, Gewerberegister oder Vereinsregister empfohlen.

Der Medieninhaber ist nicht zwingend der auf der Rechnung ausgewiesene Vertragspartner.

Hinsichtlich ausländischer Medieninhaber bedarf es weiterer Recherche; dabei ist betreffend die Definition des Medieninhabers auf die österreichische und nicht auf fremde Rechtslagen abzustellen. 

(Aktualisiert: 28.06.2024)

3.18. Wer ist Verfügungsberechtigter?

Die im Sinne des MedKF-TG relevante Verfügungsberechtigung über einen Raum oder eine Fläche ist nicht zwingend mit dem Eigentum an einer Fläche oder einem Raum gleichzusetzen. Vielmehr wird auf das Nutzungsrecht einer Fläche im Sinne einer überwiegenden „redaktionell-inhaltlichen“ Verfügungsmacht abgestellt. Als Verfügungsberechtigter gilt derjenige, der in der Regel die Entscheidung über die Ausspielung konkreter Werbeleistungen auf einer Fläche oder in einem Raum trifft, die jeweilige Werbeleistung vertraglich vereinbart und dafür eine Gegenleistung (in der Regel in Form eines Entgelts) erhält (z.B. INFOSCREEN Austria Gesellschaft für Stadtinformationsanlagen GmbH, Gewista Werbegesellschaft mbH). Nicht als Verfügungsberechtigter anzugeben ist der Eigentümer, der grundsätzlich die Nutzung der Fläche gestattet (z.B. Miete, Pacht, Leihe). 

(Aktualisiert: 30.01.2024)

3.19. Was ist zu melden, wenn kein Medieninhaber eruierbar ist?

Die richtige und vollständige Angabe des Medieninhabers fällt in die Verantwortung des Rechtsträgers.

Grundsätzlich gilt in Österreich eine Impressumspflicht gemäß § 24 MedienG und im Falle einer Verletzung dieser droht ein Verwaltungsstrafverfahren durch die Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektion.

Das Eingabefeld „Medieninhaber“ ist vom Rechtsträger zu befüllen, da die Bekanntgabe ansonsten nicht abgegeben werden kann (Pflichtfeld).

Wenn es dem Rechtsträger trotz eingehender Recherche nicht möglich ist, den Medieninhaber zu erheben, ist ausnahmsweise folgende Vorgangsweise zu wählen: Das Feld „Name des Medieninhaber“ ist auf „<Anderer Medieninhaber>“ zu setzen und im Feld „<Anderer Medieninhaber>“ ist „unbekannt“ einzutragen (vgl. 3.7.).

Zu beachten ist, dass die Eingabe des Medieninhabers als „unbekannt“ grundsätzlich keine vollständige Bekanntgabe darstellt und es wird empfohlen, zur Daten- und Beweissicherung im Hinblick auf ein etwaiges Verwaltungsstrafverfahren oder eine allfällige Überprüfung durch den Rechnungshof zu dokumentieren, alles unternommen zu haben, um den Medieninhaber ausfindig zu machen.

(Aktualisiert: 28.06.2024)

3.20. Was ist einzugeben, wenn sich der Medieninhaber/Verfügungsberechtigte während einer Meldephase ändert?

Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung (z.B. der Veröffentlichung oder Ausstrahlung).

Für den Fall, dass sich die Bezeichnung des Medieninhabers bzw. Verfügungsberechtigten im Laufe einer Meldephase ändert (z.B. durch Umfirmierung), ist im Zweifel die im Meldezeitpunkt aktuelle Bezeichnung bekanntzugeben.

(Aktualisiert: 29.02.2024)

3.21. Welche Arten der Werbeleistung stehen als Auswahl zur Verfügung?

Fernsehen, Hörfunk, Print, Online (darin auszuwählen: Website, App, Video, Soziales Netzwerk, Games, Text, Audio, Sonstiges) oder „Out of Home“ (darin auszuwählen: Plakat, Verkehrsmittel, Digitaler Screen, Bande, Flächengebende Ausstattung, Kino, Sonstiges). 

(Aktualisiert: 30.01.2024)

3.22. Muss ich auch zwischen den Werbeformen auswählen?

Nein, es ist innerhalb einer Art der Werbeleistung nicht zwischen einzelnen Werbeformen wie z.B. Werbung, Sponsoring, Produktplatzierung oder Sonstiges auszuwählen. 

(Aktualisiert: 30.01.2024)

3.23. Was ist unter Fernsehen und Hörfunk erfasst?

Erfasst sind Werbeeinspielungen, Sponsoring und Produktplatzierungen in linearen – digitalen oder kabelgebunden – Fernsehprogrammen sowie Werbeeinspielungen und Sponsoring in analogen und digitalen Radiosendungen.

Wenn ein Fernseh- oder Hörfunkprogramm online übertragen wird (z.B. Livestream), ist als Art der Werbeleistung „Online“ - „Video“ auszuwählen. 

(Aktualisiert: 30.01.2024)

3.24. Was ist unter Print erfasst? 

Erfasst ist jeder zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt, durch den Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden. Darunter fallen zum Beispiel Inserate in Zeitungen, Schaltungen in Zeitschriften oder Jahrbüchern, sowie diesen beigefügten Werbeformen (z.B. Tip-on-Cards), einzelne Flugblätter oder Flyer, Folder, Gratispostkarten („Freecards“) oder auch Postwurfsendungen. 

(Aktualisiert: 29.02.2024)

3.25. Was ist in der Kategorie Online erfasst?

Diese Kategorie spaltet sich weiters auf in Website, App, Video, Soziales Netzwerk, Games, Text, Audio, Sonstiges, wobei eine dieser Subkategorie auszuwählen ist. 

(Aktualisiert: 30.01.2024)

3.26. Wann melde ich eine Website und wann eine App?

Entscheidend ist, in welchem Medium die Werbeleistung erfolgt ist. Ist die (Werbe-)Einspielung auf einer selbstständigen Anwendungssoftware erfolgt, so ist als Medium die App bekanntzugeben, selbst wenn die App ebenfalls über eine Website aufzufinden ist.

Gleiches gilt grundsätzlich für Ausspielungen im Rahmen von Cross Device Marketing. Umfasst die Buchung einer Werbeleistung sowohl die Website als auch die entsprechende (inhaltlich weitgehend gleiche) App und ist eine Zuordnung der konkreten Ausspielung allerdings nicht möglich, ist es ausreichend, nur die jeweilige Webseite zu melden (und nicht die App). Allerdings sind Apps, welche keinen inhaltlich gleichartigen Webauftritt aufweisen, selbstständig zu melden.

(Aktualisiert: 29.02.2024)

3.27. Wann melde ich eine Website und wann ein Video?

Unter Video werden jegliche Einspielungen in Bewegtbildern verstanden (z.B. Streaming-Dienste, Video-Sharing-Plattformen, Abrufdienste und Mediatheken). Ob es sich um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des AMD-G oder ein Video in einem nichtanzeigepflichtigen Dienst handelt, ist hierfür nicht relevant.

Die Werbeeinspielung selbst hat nicht in Bewegtbildern zu erfolgen, so ist auch ein „unbeweglicher“ Banner in einem Video von der Kategorie erfasst. Abzustellen ist auf das jeweilige Medium. Handelt es sich hingegen um eine Bewegtbildeinspielung auf einer Website, ist die Subkategorie „Website“ auszuwählen.

(Aktualisiert: 30.01.2024)

3.28. Wann melde ich eine Website und wann ein Game?

Erfolgt eine Einschaltung (beweglich oder unbeweglich) in einem gewerblichen Computerspiel, so ist die Kategorie Game zu melden. Erfolgt eine Einschaltung (beweglich oder unbeweglich) auf einer Website, die zu einem Game hinführt (dieses etwa downloadbar), so ist eine Website zu melden. Erfolgt eine Einschaltung (beweglich oder unbeweglich) auf einem Kanal auf Twitch oder YouTube, wo Influencer Spiele im Rahmen von Videos kommentieren, so ist die Kategorie Video zu melden.

(Aktualisiert: 30.01.2024)

3.29. Wie melde ich Werbeleistungen in sozialen Netzwerken und wie melde ich Influencerwerbung?

Erfolgt eine Werbeleistung im Rahmen eines Sozialen Netzwerks, ist als Art der Werbeleistung grundsätzlich „Online“ - „Soziales Netzwerk“ zu melden.

Erfolgt die Ausspielung von Werbeleistungen auf einzeln zuordenbaren Medien im Rahmen eines sozialen Netzwerks (z.B. Youtube-Kanal eines Influencers), so ist grundsätzlich der Name und Medieninhaber dieses konkreten Mediums unter Angabe der entsprechenden Art der Werbeleistung (z.B. Online - Video) bekanntzugeben.

Wird zum Beispiel eine Werbeleistung auf dem Kanal eines Influencers in einem sozialen Netzwerk gebucht, so wäre folgende Einordnung bei der Bekanntgabe vorzunehmen:

  • Medium: Name des Kanals unter Angabe der URL (z.B. tiktok.com/@austriasginger,  instagram.com/jonas.fragt/, facebook.com/wibmerfabio, youtube.com/maqaroon)
  • Medieninhaber: Name des Influencers
  • Art der Werbeleistung: Online - Video

Wenn die Ausspielung von Werbeleistungen jedoch über ein soziales Netzwerk erfolgt, ohne dass eine konkrete Zuordnung zu einzelnen Unterseiten als eigenständige Medien möglich bzw. mit zumutbarem Aufwand nachvollziehbar ist, so ist der Name (z.B. facebook) und Medienhaber des Sozialen Netzwerks zu melden.

(Aktualisiert: 29.02.2024)

3.30. Wann melde ich eine Website und wann die Subkategorie Text?

Während Websites in ihrer grundsätzlichen Form einen allgemeinen Adressatenkreis haben, richtet sich die Subkategorie „Text“ an Übertragungsformen mit einem individualisierten Empfänger. So sind von Dritten (nicht vom Rechtsträger selbst) verfasste Newsletter und E-Mail-Aussendungen als Text zu melden. Auch Messenger-Dienste sind in dieser Subkategorie zu melden.

(Aktualisiert: 28.06.2024)

3.31. Wann melde ich eine Website und wann Audio?

„Audio“ soll das gesamte Onlineangebot erfassen, dessen redaktioneller Inhalt ausschließlich in Audioform dargeboten wird. Dass etwa zusätzlich eine Website mit einem Standbild angeboten wird, schadet nicht. Hauptanwendungsfälle sind beispielsweise Podcasts oder Webradios. Erfolgt allerdings ein Audioangebot auf einer ausschließlich visuell-basierten Plattform wie beispielsweise YouTube, so ist die Subkategorie Video zu melden.

(Aktualisiert: 30.01.2024)

3.32. Wenn ich nicht genau weiß, wo ich die Werbeleistung einordnen soll, kann ich dann die Subkategorie Sonstiges nehmen?

Es handelt es sich um einen subsidiären Auffangtatbestand, der nur dann zum Tragen kommen sollte, falls keine Zuordnung zu den anderen Subkategorien möglich ist.

(Aktualisiert: 30.01.2024) 

3.33. Was ist in der Kategorie Out of Home erfasst? 

Diese Kategorie spaltet sich weiters auf in Plakat, Verkehrsmittel, Digitaler Screen, Bande, Flächengebende Ausstattung, Kino, Sonstiges, wobei eine dieser Subkategorie auszuwählen ist. Diese Kategorie soll den Außenwerbebereich abdecken.

(Aktualisiert: 30.01.2024)

3.34. Was fällt unter die Subkategorie Plakat?

Erfasst sind etwa Plakatwerbung auf einem Mega-Poster auf einem Bau, auf Fassadenflächen, in Messen, in Hallen, auf Litfaßsäulen etc. Entscheidend ist, dass das Bild unbeweglich ist. Auch Roll-ups (deren Bewegung nur mechanisch erfolgt) und beleuchtete Standbilder sind darin erfasst, ebenso wie Murals (großformatige Wandmalerei an Häuserwänden, Einrichtungen oder Straßen).

(Aktualisiert: 28.06.2024)

3.35. Was fällt unter die Subkategorie Verkehrsmittel?

(Unbewegliche) Plakate und Flächenwerbung in und auf Verkehrsmitteln (z.B. Züge, Busse, Taxi, etc.) sind darin erfasst. Nicht erfasst sind digitale Screens in Verkehrsmitteln.

(Aktualisiert: 30.01.2024)

3.36. Was fällt unter die Subkategorie Digitaler Screen?

Dazu zählen sämtliche elektronischen Bildschirme an (öffentlichen) Flächen (z.B. eBoard, ePanel, LED-Tafel oder Infoscreen). Unbeachtlich ist, wo diese Bildschirmposten aufgestellt sind (z.B. Flughafen, Bahnhof, Schule, Magistrat, Spielfeld, etc.).

(Aktualisiert: 28.06.2024)

3.37. Was fällt unter die Bande? 

Hierbei handelt es sich um grundsätzlich unbewegliche Werbeflächen insbesondere am Rand von Spielfeldern und Veranstaltungsorten.

Wird die Werbung auf einer Bande etwa bei Übertragung eines Sportveranstaltung im Fernsehen überblendet (virtuelle Bandenwerbung), ist darauf abzustellen, in welchem Medium die Ausspielung für das Publikum erfolgt (z.B. Fernsehen, Video). 

(Aktualisiert: 29.02.2024)

3.38. Was fällt unter die flächengebende Ausstattung?

Beispielsweise sind Trikots von Fußballspielern flächengebend. Zudem sind auch Werbekostüme sowie tragbare Werbeschilder erfasst. 

(Aktualisiert: 30.01.2024)

3.39. Was fällt unter Kino? 

Erfasst sind neben Werbung in Kinos auch jene in Autokinos und Freiluftkinos. 

(Aktualisiert: 29.02.2024)

3.40. Was fällt unter Sonstiges? 

Es handelt es sich um einen subsidiären Auffangtatbestand, welcher nur dann auszuwählen ist, wenn der Sachverhalt in keiner anderen Kategorie enthalten ist. Vorstellbar sind beispielsweise Hologrammdarstellungen, Projektionen, Schaukästen oder auch Messestände. 

Vgl. ferner zu den Besonderheiten der Bekanntgabe von Veranstaltungs- und Vereinssponsoring 3.44.2. sowie 3.44.3.

(Aktualisiert: 28.06.2024)

3.41. Gehören alle Werbeleistungen, die im Freien stattfinden, automatisch in den Out-of-Home Bereich?

Nein, Plakate oder Digitale Screens gehören zum Out-of-Home-Bereich, auch wenn sich diese in geschlossenen Gebäuden befinden.

Werden hingegen  Flyer (sofern keine Eigenmedien) verteilt, gelangt die Kategorie Print zur Anwendung. Sind daher in einem Werbeauftrag die Herstellung und Verteilung von Flyer enthalten, so sind grundsätzlich die Kosten der Verteilung herauszurechnen und nur die Werbeleistung selbst unter der Kategorie Print zu melden. 

(Aktualisiert: 30.01.2024)

3.42. Besteht nach der neuen Rechtslage eine Bekanntgabepflicht für Stellenanzeigen? (Stellenanzeige) 

Grundsätzlich nicht. Stellenanzeigen in Form ausschließlicher Aufforderungen, sich für eine konkrete Stelle zu bewerben, sind grundsätzlich von der Bekanntgabepflicht ausgenommen.

Werbeaufträge, bei denen die allgemeine Bewerbung des Rechtsträgers als Arbeitgeber ohne Bezugnahme auf eine konkrete Stelle im Vordergrund steht (employer branding), unterliegen jedoch der Bekanntgabepflicht.

Von der Bekanntgabepflicht ausgenommen sind auch Veröffentlichungen, die Bekanntmachungen von lediglich eingeschränktem öffentlichem Interesse darstellen. Dazu zählen etwa Bekanntmachungen, die auf die Möglichkeit der Teilnahme bei medizinischen Studien hinweisen, eine Liegenschaft zum Verkauf oder konkrete Wohnungen zur Vermietung ausschreiben oder über die Bestellung einer bestimmten Person in eine Funktion (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat usw.) informieren. Auch Todesanzeigen, Beförderungen und Ernennungen sind als Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichem Interesse zu qualifizieren.

(Aktualisiert: 28.06.2024)

Ja. Die Bekanntgabepflicht besteht nicht für Aufträge, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichem Interesse ist.

Die Erläuterungen zum MedKF-TG nennen als Beispiele für Bekanntmachungen von eingeschränktem Interesse Mitteilungen über Personalbestellungen, Beförderungen, Ernennungen oder Todesanzeigen.

Außerdem sind Schaltungen ausgenommen, die in einem periodischen Medium eines ausländischen Medieninhabers erscheinen und ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichtet sind (vgl. 3.16.).

(Aktualisiert: 30.01.2024)

3.44. Sind auch bloße Logopräsenzen bekanntzugeben?

§ 2 MedKF-TG erfasst Werbeaufträge und Medienkooperationen; neu in dem Zusammenhang sind die meldepflichtigen Medien, die künftig auch nicht periodische Medien sowie etwa Außenwerbemedien umfassen.

Entscheidend ist für die Bekanntgabepflicht einer Logopräsenz, ob es sich um eine entgeltliche Kooperation handelt.

Die Abbildung des Logos eines Rechtsträgers - sofern zulässig - kann eine Form von kommerzieller Kommunikation bzw. Werbung darstellen und damit der Bekanntgabepflicht unterliegen. Grundlegende Voraussetzung dafür ist aber, dass die Abbildung bzw. Ausstrahlung des Logos im Zusammenhang mit einem Entgelt an den Medieninhaber steht. Ist dies nicht der Fall, liegt keine Bekanntgabepflicht vor.

Folgende Konstellationen sind denkbar:

  • Die Veröffentlichung des Logos eines Rechtsträgers erfolgt im Rahmen einer entgeltlichen Kooperation (z.B. aufgrund des Sponsorings eines Beitrages oder eines Druckkosten- oder Produktionskostenzuschusses für ein Medium). In diesem Fall liegt eine Bekanntgabepflicht vor, selbst wenn das Abdrucken des Logos als „Geschenk“ für ein vertraglich vereinbartes Sponsoring erfolgt. Die Logoplatzierung ist grundsätzlich als eigenständige Werbeleistung zu bewerten und zu melden.
  • Wird die Logoplatzierung im Rahmen einer Medienförderung vereinbart, so ist dies von der Meldung gemäß § 4 MedKF-TG umfasst und ist nicht gesondert als Werbeleistung gemäß § 2 MedKF-TG bekanntzugeben.
  • Stellt die Logopräsenz keine entgeltliche Werbeleistung dar, d.h. wird das Logo lediglich als Hinweis auf eine allgemeine Unterstützung ohne weitergehenden Werbewert eines Rechtsträgers veröffentlicht (z.B. finanzieller Beitrag zur Veranstaltung eines Kongresses, gegenseitige Logopräsenz im Rahmen eines wissenschaftlichen Forschungsprojektes universitärer Einrichtungen, Logopräsenz zur ideellen Unterstützung einer Idee, Sache oder Initiative wohltätiger Einrichtungen ohne wirtschaftlichen Hintergrund), liegt keine Bekanntgabepflicht gemäß § 2 vor. Wenn zur Logopräsenz weitere Werbemaßnahmen (z.B. Beiträge in sozialen Medien und Fernsehen, Präsenz auf einer Fotowand etc.)  vereinbart sind, dann wird eine Bekanntgabepflicht vorliegen.

(Aktualisiert: 29.02.2024)

3.44.1. Muss der Vermieter eines Raumes seine eigene Logopräsenz melden, wenn dieser Raum für eine Veranstaltung an einen dritten Verfügungsberechtigten vermietet wird?

Wird das Logo des Vermieters im Falle der Vermietung von Räumlichkeiten lediglich zur Kenntlichmachung des Vermieters ohne weitergehenden Werbewert (z.B. Aufstellen eines Roll-ups oder, bestehendes Logo auf der Wand) verwendet, liegt kein meldepflichtiger Tatbestand vor.

 (Aktualisiert: 29.02.2024)

3.44.2. Wie ist mit Veranstaltungssponsoring umzugehen?

Wird für die Durchführung einer Veranstaltung ein allgemeiner Beitrag geleistet und die einfache und einmalige Präsenz des Logos des Rechtsträgers (etwa auf der Website, in einem Tagungsbericht oder auf einem Ticket) zur Kenntlichmachung der Unterstützung ohne weitergehenden Werbewert ausgewiesen, wird keine Bekanntgabepflicht ausgelöst (vgl. zur Logopräsenz 3.44). Als Beispiel kann genannt werden, dass ein Rechtsträger einen anderen Rechtsträger finanziell bei der Abhaltung einer Informationsveranstaltung unterstützt.

Werden daneben weitere Werbeleistungen im Rahmen eines sogenannten „Sponsorvertrags“ vereinbart (mehrere Roll-Ups in verschiedenen Bereichen, digitale Screens, Beiträge in sozialen Medien, Zeitungsartikel etc.), wird eine Bekanntgabepflicht begründet. Um das Nettoentgelt vollumfänglich abzubilden, ist diesfalls der Gesamtbetrag jener Sponsorleistungen, die unter das MedKF-TG fallen, einzumelden. Die Meldung hat dann unter der Kategorie „Out of Home“ in der Subkategorie „Sonstiges“ zu erfolgen. Als Medieninhaber ist grundsätzlich der Sponsoringpartner in seiner Rolle als Verfügungsberechtigter zu benennen. Im Feld „Kampagnentitel“ ist diesfalls unter Voranstellung des Wortes „Veranstaltung“ der Name der Veranstaltung anzugeben.  Enthält ein Sponsorvertrag auch geringfügige Posten, die grundsätzlich nicht meldepflichtig sind, aber nur mit unverhältnismäßigem Aufwand herausgerechnet werden könnten, können diese im Zuge der Sammelmeldung auch miterfasst werden. 

Darüber hinaus sind Sponsorleistungen in einem Sponsorvertrag, die sich nicht auf eine Veranstaltung, Verein oder Sportler beziehen, als eigenständige Leistungen einzumelden.

(Aktualisiert: 28.06.2024)

3.44.3. Wie ist mit Vereinssponsoring umzugehen?

Wird zur Unterstützung eines Vereins ein allgemeiner Beitrag ohne weitergehende Werbeleistungen im Sinne des § 2 MedKF-TG geleistet, liegt für die beispielsweise einmalige Präsenz des Logos auf der Website zur Kenntlichmachung der Unterstützung keine Bekanntgabepflicht vor (z.B.: Eine Gemeinde unterstützt die Jugendarbeit eines lokalen Sportvereins ohne weitere werbliche Komponente und wird dafür auf der Website mit dem Logo erwähnt).

 Werden daneben weitere Werbeleistungen im Rahmen eines sogenannten „Sponsorvertrags“ vereinbart (Logopräsenz auf Banden, Tickets, Trikots, Beiträge in Sozialen Medien oder Vereinszeitungen, etc.) wird eine Bekanntgabepflicht begründet. Um das Nettoentgelt vollumfänglich abzubilden, ist diesfalls der Gesamtbetrag jener Sponsorleistungen, die unter das MedKF-TG fallen, einzumelden. Die Meldung hat dann unter der Kategorie „Out of Home“ in der Subkategorie „Sonstiges“ zu erfolgen. Als Medieninhaber ist grundsätzlich der Sponsoringpartner (Verein) in seiner Rolle als Verfügungsberechtigter zu benennen. Im Feld „Kampagnentitel“ ist diesfalls unter Voranstellung des Wortes „Sponsoring“ der Name des Vereins anzugeben. 

(Aktualisiert: 29.02.2024)

3.44.4. Wie ist mit Sponsoring eines Sportlers umzugehen?

Werden Werbeleistungen mit einer Person (z.B.: Profisportler) im Rahmen eines sogenannten „Sponsorvertrags“ vereinbart (Logopräsenz auf Kappe, Sakko, Trikot etc.) wird eine Bekanntgabepflicht begründet. Um das Nettoentgelt vollumfänglich abzubilden, ist diesfalls der Gesamtbetrag der Werbeleistungen, die unter das MedKF-TG fallen, einzumelden. Die Meldung hat dann unter der Kategorie „Out of Home“ in der Subkategorie „Flächengebende Ausstattung“ zu erfolgen. Als Medieninhaber ist grundsätzlich der Sponsoringpartner in seiner Rolle als Verfügungsberechtigter zu benennen (z.B.: Vermarktungsagentur oder - im Fall der Eigenvermarktung - der Sportler selbst). Im Feld „Kampagnentitel“ ist diesfalls unter Voranstellung des Wortes „Sportsponsoring“ anzugeben. 

 (Aktualisiert: 29.02.2024)

3.45. Unterliegen sogenannte „Cost per Click“-Werbeformen im Internet, bei denen nicht für die Veröffentlichung einer Anzeige per se, sondern für die Zahl der erfolgten „Clicks“ auf ein Werbebanner bzw. einen Link bezahlt wird, der Meldepflicht? (Cost per Click) 

Ja,. hierbei wird zwischen Auftraggeber und dem Inhaber der Homepage ein Betrag vereinbart, den der Auftraggeber für einen einzelnen „Click“ bzw. „View“ der Werbeanzeige durch einen Internet-Nutzer zu bezahlen bereit ist. Der Auftraggeber bezahlt nicht für die Schaltung der Anzeige selbst, sondern nur dann, wenn ein Nutzer auf die Anzeige klickt.

Die so einem Rechtsträger entstandenen und an den Inhaber der Website abgeführten Werbekosten sind somit Beträge, die im Rahmen des Medientransparenzgesetzes zu melden sind.

Zu beachten ist, dass bei der Meldung grundsätzlich der Domain-Name der Website und nicht die Bezeichnung der Werbeform oder des Werbeprodukts anzugeben ist. Als Beispiel für eine solche Werbeform ist etwa „Google Ads“ zu nennen (vgl. 3.45.1. ).

(Aktualisiert: 30.01.2024)

3.45.1. Wie ist "Google Ads" einzumelden?

Es handelt sich nicht um den Namen eines Mediums, sondern um die Sammelbezeichnung verschiedener Online-Werbeformen. Erfasst sind etwa Display-, Such-, Videoanzeigen, etc.

Bei Werbeschaltungen bzw. entgeltlichen Veröffentlichungen gemäß § 2 MedKF-TG ist jedoch ausnahmslos der Name des Mediums anzugeben. Bei der Bekanntgabe ist danach zu differenzieren, wo die Ausspielung der Werbung erfolgt (z.B.: Such- oder Displayanzeigen auf google.com oder auf Websites von Netzwerkpartnern von Google). „Google Ads“ können auch eine Form der Programmatischen Werbung mit der Möglichkeit der Sammelmeldung darstellen (vgl. 3.50. und 3.51.1.).

(Aktualisiert: 29.02.2024)

3.46. Was sind entgeltliche Veröffentlichungen? (entgeltliche Veröffentlichungen)

Unter entgeltlichen Veröffentlichungen sind Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, zu verstehen.

Der Begriff der Entgeltlichkeit ist dabei weit zu verstehen. Als Entgelt gilt jede Gegenleistung, die in Geld bewertet werden kann. Auch wenn ein Rechtsträger daher einen Druckkosten- oder Produktionskostenzuschuss erteilt oder wenn er sonstige Leistungen für den Medieninhaber erbringt (Kompensationsgeschäfte), liegt Entgeltlichkeit vor (vgl. 7.).

(Aktualisiert: 30.01.2024)

3.46.1. Die Einzelleistungen sind im Gesamtvertrag nicht ausgewiesen (etwa Logoplatzierung)? Ist das trotzdem zu melden?

Meldepflichtige Einzelleistungen im Rahmen eines Gesamtvertrags, die nicht extra preislich ausgewiesen sind, sind dennoch zu melden. Die Bemessung des Entgelts der meldepflichtigen Einzelleistung ist nach sachlichen Gesichtspunkten anhand des Gesamtvertrages vorzunehmen (dies im Einklang mit Punkt 7.4.).

(Aktualisiert: 28.06.2024)

3.47. Wie ist der Begriff "Medienkooperation" zu verstehen? (Begriff Medienkooperation) 

Der Begriff „Medienkooperation“ ist umfassend zu verstehen und soll jegliche Zusammenarbeit der Rechtsträger mit Medieninhabern bzw. Verfügungsberechtigten erfassen. Voraussetzung ist, dass irgendeine Form von entgeltlicher – d.h. vom Rechtsträger durch ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung (mit)finanzierter oder abgegoltener – Veröffentlichung in bzw. auf einem Medium erfolgt. Auch ein Gewinnspiel kann darin erfasst werden.

(Aktualisiert: 29.02.2024)

 3.48. Wie sind Druckkostenbeiträge zu melden? (Druckkostenbeitrag)

Druck- bzw. Produktionskostenzuschüsse sind im Zweifel als entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 2 MedKF-TG zu melden.

Ein Druck- bzw. Produktionskostenzuschuss wird gewöhnlich für eine Gegenleistung erbracht. Eine Meldepflicht entsteht, wenn diese Gegenleistung in Form einer Veröffentlichung erbracht wird. Der Rechtsträger übernimmt hierbei Kosten, die andernfalls vom Medieninhaber selbst zu tragen gewesen wären und erhält dafür auch eine Gegenleistung. Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob der Rechtsträger das Entgelt für die beauftragten Schaltungen direkt an den Medieninhaber leistet oder ob er dem Medieninhaber durch die Übernahme von Tätigkeiten (z.B. den Druck einer Zeitschrift, Sendungsproduktion) Kosten erspart.

(Aktualisiert, 29.02.2024)

3.49. Ist im Bereich der Außenwerbung die Montage oder Demontage der Plakate meldepflichtig?

Nein. Diese Kosten sind vergleichbar mit nicht meldepflichtigen Vertriebskosten im Zusammenhang mit Printschaltungen.

(Aktualisiert: 29.02.2024)

3.50. Was wird unter Programmatischer Werbung verstanden?

Vereinfacht ausgedrückt stellt Programmatische Werbung eine automatisierte, idR mittels Algorithmus gesteuerte, Ausspielung von Werbung auf diversen Medien dar. Die Ausspielung erfolgt dabei nach vordefinierten Parametern, anhand derer unter anderem der Zeitpunkt der Ausspielung, das Zielmedium sowie die Höhe des auf das Zielmedium entfallenden Entgelts dynamisch angepasst wird. Programmatische Werbung findet gegenwärtig insbesondere im Bereich der Online- und Außenwerbung Anwendung.

Grundsätzlich sind die einzelnen Ausspielungen im Rahmen von Programmatischer Werbung als Einzelmeldungen bekanntzugeben. Um den Besonderheiten dieser Werbeform Rechnung zu tragen, wird ergänzend eine Art vereinfachte Sammelmeldung für automatisiert ausgespielte Werbeleistungen ermöglicht, wenn das Entgelt pro Medium nicht mehr als 100 Euro beträgt. In diesen Fällen kann von Einzelmeldungen Abstand genommen werden, d.h. die Einzelentgelte und die Zurechnung zu einzelnen Medien müssen nicht explizit ausgewiesen werden. Jedenfalls anzugeben sind allerdings die Summe der einzelnen Entgelte unter 100 Euro, die Art der Werbeleistung und im Fall des Überschreitens der Wertgrenze ein Sujet.

Umfasst eine Programmatische Werbekampagne verschiedene Arten von Werbeleistungen (Kategorien und Subkategorien), so hat der meldepflichtige Rechtsträger die Entgelte entsprechend auf diese aufzuteilen. Es kann daher zu mehreren Sammelmeldungen (etwa Online-Video und Online-Website) kommen. Konsequenterweise ist bei der Sammelmeldung der Medieninhaber bzw. Verfügungsberechtigte nicht bekanntzugeben; als Name des Mediums und als Medieninhaber bzw. Verfügungsberechtigter ist lediglich „Programmatische Werbung“ einzugeben.

Ein Sujet kann für mehrere Einzelmeldungen und jeweils eine Sammelmeldung herangezogen werden und kann – gemeinsam mit dem Kampagnentitel – eine taugliche „Klammer“ für eine Programmatische Werbekampagne bilden. Bei Einzel- und Sammelmeldungen im Rahmen der Ausspielung von programmatischer Werbung, die inhaltlich zusammengehören, ist ein einheitlicher Kampagnentitel anzugeben.

Die Sammelmeldung setzt sich somit aus mehreren Einzelschaltungen zusammen, deren Entgelt jeweils den Betrag von 100 Euro nicht übersteigt. Im Ergebnis kann die im Rahmen der Sammelmeldung bekanntgegebene Gesamtentgeltssumme jedoch über diese Schwelle hinausgehen.  

Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsträger hinsichtlich der Wahl und Ausgestaltung von Werbekampagnen eine Verantwortung dahingehend trifft, sicherzustellen, das damit die Zielsetzungen des MedKF-TG nicht unterlaufen werden. 

Die Ausspielung von Werbeleistungen über Vermarkter bzw. Agenturen (wie z.B. „Regionalmedien Austria AG” oder die „Radiomarketing Service Austria”) fällt nur dann in den Bereich Programmatischer Werbung, wenn die Ausspielungen mittels programmatischer Werbung verteilt wurden. 

(Aktualisiert: 29.02.2024)

3.50.1. Wie ist programmatische Werbung bekanntzugeben?

Es müssen alle einzelnen Meldungen, deren Wert über 100 Euro ist, mit Medium und Medieninhaber eingetragen werden (= Einzelmeldung) und die entsprechenden Sujets hochgeladen werden.

Alle Ausspielungen unter 100 Euro können in Summe mit der Bezeichnung „Programmatische Werbung“ im Feld Name des Mediums und mit der Bezeichnung „Programmatische Werbung“ im Feld Name des Medieninhabers eingetragen werden (= Sammelmeldung). Jede Sammelbildung kann nur mit einer einzelnen Sujetdatei verknüpft werden (vgl. 3.50.). Eine Sujetdatei darf bei sachlichem Zusammenhang mehrere Werbeleistungen wiedergeben (vgl. 5.7.).  

WICHTIG: Bei allen Meldungen (Einzel- und Sammelmeldungen) ist im Feld Kampagnentitel der Kampagnentitel anzugeben.

(Aktualisiert: 28.06.2024)

3.51. Wenn zwei programmatische Werbekampagnen gemeldet werden, aber ein darin enthaltenes Medium  kampagnenübergreifend zusammengerechnet über EUR 100,- liegt, ist dieses dann zusammenzurechnen und als Einzelmeldung bekanntzugeben oder anteilig im Rahmen der jeweiligen Sammelmeldung zu melden?

Die Einschätzung, welche Werbeleistungen einer Kampagne zuzuordnen sind, obliegt grundsätzlich dem Rechtsträger. Im genannten Beispiel wäre allerdings das Medium, in dem im Rahmen bei den Kampagnen Werbeleistungen ausgespielt werden, pro Kampagne getrennt der jeweiligen Sammelmeldung zuzurechnen (vgl. 3.50., 3.50.1.). Es hat keine Zusammenrechnung zu erfolgen.

(Aktualisiert: 29.02.2024)

3.51.1. Was ist unter einer Werbekampagne im Sinne des MedKF-TG zu verstehen?

Das Gesetz enthält keine verbindliche Definition, es kann aber abgeleitet werden, dass eine Werbekampagne sich grundsätzlich als eine Reihe von inhaltlich oder thematisch zusammenhängenden Werbeleistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums darstellt, die in der Regel gemeinsam beauftragt werden und einer gemeinsamen Zielsetzung dienen. Andere Faktoren können zusätzlich verbindend wirken; jedenfalls bedarf es eines kontinuierlichen Elements.

Durch den gemeinsamen Kampagnentitel können mehrere Meldungen als Kampagne miteinander verknüpft und ausgewiesen werden. 

Die Einschätzung, welche Werbeleistungen einer Kampagne zuzuordnen sind, obliegt grundsätzlich dem Rechtsträger.

(Aktualisiert: 29.02.2024)

3.52. Was ist im Rahmen von Suchmaschinenmarketing zu melden?

 Erfolgen auf Suchmaschinenwebsites Schaltungen, sind diese grundsätzlich meldepflichtig iSd § 2 MedKF-TG. Auch Serviceleistungen zur Auffindbarkeit sind in gewisser Weise meldepflichtig: Hinsichtlich einer Keyword-Anzeige wird ein Keyword mit einer Schaltung auf der Suchmaschinenwebsite verknüpft. Im Ergebnis erfolgt eine Schaltung auf der Website der Suchmaschine, die Verknüpfung mit dem Keyword lenkt zwar den Zeitpunkt der Veröffentlichung, verändert aber in keiner Weise das Medium, nämlich die Website als Ort der Veröffentlichung. Aus diesem Grund wäre nur die Website (z.B. google.com) zu melden – ohne Eingabe eines Keywords. Als Sujet reicht daher die Darstellung der Schaltung oder der wesentlichen Inhalte (Keywords, Bilder, Text, etc.) der Ausspielungen.

Suchmaschinenmarketing im Sinne eines bezahlten Vorreihenlassens auf der Website einer Suchmaschine ist ebenso zu melden (z.B.: bing.com unter Online und Website). Auch die Positionierung auf einer Plattform ist darunter zu subsumieren (vgl. 3.45.1.).

(Aktualisiert: 28.06.2024)

3.53. Können für gesamte Werbekampagnen Sammelmeldungen vorgenommen werden?

Nicht zulässig ist es, eine Kampagne mit verschiedenen Medien und Kategorien zusammenzufassen und lediglich eine einzelne Eingabe zu tätigen. Kampagnen sind als Einzelmeldungen nach den jeweiligen Medien und Werbeleistungen aufzuteilen. Es gibt grundsätzlich keine „Sammelmeldung“ für gesamte Werbekampagnen. 

Eine Ausnahme davon stellt unter gewissen Voraussetzungen die Sammelmeldung als Eingabehilfe für die programmatische Werbung dar (vgl. 3.50., 3.50.1.). Sie ermöglicht eine gewisse Eingrenzung auf Kampagnen, aufgegliedert nach der jeweiligen Art der Werbeleistung. D.h. eine Sammelmeldung ist zulässig für sämtliche Posten unter EUR 100,- einer Kampagne, unter Zuordnung eines (Muster)Sujets innerhalb einer Werbeleistungskategorie. Die Sammelmeldung fungiert nur als Eingabeerleichterung für niedrigdotierte Posten.

(Aktualisiert: 29.02.2024)

3.54. Ist es zulässig, pro Medium und Werbeart mehrere Einzelmeldungen zu erfassen?

Pro Medium, Medieninhaber, Kampagnentitel, Art der Werbeleistung (bei Out of Home und Online auch pro Subkategorie) und Sujet kann nur eine Einzelmeldung erfasst werden, d.h. Entgelte müssen, wenn diese Parameter bei mehreren Werbeleistungen gleich sind, im Rahmen einer Einzelmeldung addiert werden.

(Aktualisiert: 30.07.2024)

3.55. Wie melde ich Werbeaufträge in einem Medium, die automatisch auch die Ausspielung auf einem anderen Medium umfassen (z.B. Facebook und Instagram)?

Grundsätzlich ist entscheidend, in welchem Medium die Werbeleistung erfolgt ist. Umfasst der Werbeauftrag an ein Medium automatisch auch die Ausspielung auf einem anderen Medium (z.B. Facebook und Instagram), so haben grundsätzlich getrennte Meldungen pro Medium zu erfolgen.

Ist dabei eine Zuordnung der konkreten Ausspielung bzw. des Entgelts pro Medium nicht möglich, ist das Entgelt des Werbeauftrags nach sachlichen Kriterien auf die Medien aufzuteilen (z.B. halbieren).

(Aktualisiert: 29.02.2024)

3.56 Sind Messestände zu melden?

Messestände, die überwiegend vom Rechtsträger zu erfüllenden Informationszwecken dienen und einen nur untergeordneten Werbewert darstellen, etwa weil ausschließlich Prospekte ausgegeben werden, fallen nicht unter das MedKF-TG, da nur reine Mietkosten anfallen.  

Werbeleistungen, die vom Rechtsträger im Rahmen eines Vertrages (im Sinne eines „Werbestands“) mit Messeveranstaltern in Auftrag gegeben werden, sind hingegen meldepflichtig. Reine (Platz-)Mietkosten für die Ausstellungsfläche fallen dabei nicht unter das MedKF-TG. Begleitende Werbemaßnamen in und auf Medien und Flächen des Veranstalters (z.B. Ausstellungskatalog, Online-Präsenz, Newsletter) sind meldepflichtig. Bloße Hinweise ohne weitergehenden Werbewert sind hingegen nicht erfasst (z.B. Nennung im Ausstellerverzeichnis bzw. Wegweiser).

Wenn die im Rahmen des Messestandes vom Rechtsträger verwendeten Werbemittel (Fahnen, Poster, Flyer etc.) vom Rechtsträger selbst als Medieninhaber/Verfügungsberechtigter produziert werden, sind diese als Eigenmedien nicht meldepflichtig. 

(Aktualisiert: 28.06.2024)

3.57 Wie melde ich die Verteilung von „Merch-Artikeln“?

Grundsätzlich sind Merchandise-Artikel des Rechtsträgers, also zu Werbezwecken gebrandete Geschenkartikel von nur unbedeutendem Wert (z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Zündhölzer, Bierdeckel) nicht erfasst. Zudem handelt es sich dabei grundsätzlich um Eigenmedien, die zur Verteilung gebracht werden.

Handelt es sich bei den Merch-Artikeln jedoch um Medien bzw. Flächen mit eigenständigem wirtschaftlichem Wert (z.B. Pullis, Rucksäcke oder an sich geringwertige Güter in besonders hoher Stückzahl) und werden diese im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen gegen Entgelt auf Flächen dritter Verfügungsberechtigter aufgelegt, ist von einer Meldepflicht auszugehen (vgl. im Zusammenhang mit Veranstaltungssponsoring 3.44.2. und mit Vereinssponsoring 3.44.3.).

(Aktualisiert: 28.06.2024)

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4. Vermittlung über Dritte

4.1. Ab wann ist nicht mehr von einem Auftrag unter Vermittlung über Dritte auszugehen? (Abgrenzung Vermittlung über Dritte)

Als Abgrenzungskriterium bietet sich an, darauf abzustellen, wessen finanzielle Mittel für einen Auftrag aufgewendet werden bzw. auf wessen Rechnung ein Werbeauftrag durchgeführt wird. Die Bekanntgabepflicht trifft somit jedenfalls denjenigen Rechtsträger, der für einen Auftrag – wenn auch unter Zwischenschaltung eines Dritten (wie z.B. einer Medienagentur) – finanzielle Mittel aufwendet.

(Aktualisiert: 30.01.2024) 

4.2. Wann liegt eine „Vermittlung über Dritte“ vor (§ 2 Abs. 1 MedKF-TG)? (Vermittlung über Dritte)

Sämtliche Aufträge, die unter Zwischenschaltung einer Medienagentur oder einen sonstigen Dritten erteilt werden, fallen unter das Kriterium „Vermittlung über Dritte“. Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn die Medienagentur/ der Dritte nach eigenem Ermessen und im eigenen Namen den Medieninhaber und das periodische Medium auswählt. Auch in diesem Fall ist ein Rechtsträger also bekanntgabepflichtig.

Ein anderer Fall, in dem es zu einer „Vermittlung über Dritte“ kommt, ist die Beauftragung einer eigenen Gesellschaft in einem Konzern, die in weiterer Folge die Auftragserteilung nach außen vornimmt.

(Aktualisiert: 28.06.2024)

4.3. Wer ist bekanntgabepflichtig, wenn ein Tochterunternehmen eines Rechtsträgers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Werbeaufträge durchführen lässt, das Geld dafür aber intern vom Mutterunternehmen erstattet wird? (Mutter- zu Tochterunternehmen)

An sich ist die Meldung von den Rechtsträgern abzugeben, die letztendlich (anteilig) die Kosten für die Veröffentlichung tragen.

Eine konzerninterne Absprache, dass ein einziger Rechtsträger alle Werbeaufträge abwickelt, darf nicht dazu führen, dass diese Beträge gar nicht zu melden sind, etwa weil dieser Rechtsträger nicht der Meldepflicht unterliegt. Im Ergebnis muss sichergestellt werden, dass die von den einzelnen meldepflichtigen Rechtsträgern getragenen Anteile im Meldesystem abgebildet werden. Nicht zulässig wäre es daher, die Gemeinschaftswerbung einem nicht meldepflichtigen Rechtsträger zuzuordnen – in diesem Fall würde die Leistung der anderen meldepflichtigen Rechtsträger unzulässig verdeckt.

(Aktualisiert: 29.02.2024)

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5. Sujets

5.1. Ab welchem Betrag entsteht die Verpflichtung zum Hochladen der Sujets?

Liegt das Gesamtmeldevolumen eines Rechtsträgers für das jeweilige Halbjahr über 10.000 Euro (ab 10.000,01 Euro), so sind für alle Bekanntgaben gemäß § 2 Sujets hochzuladen. 

(Aktualisiert: 30.01.2024)

5.2. Welche Dateiformate sollen die hochzuladenden Sujets in welcher Größe haben?

Sujets sind jedenfalls als Datei und nicht als Link (z.B. als Link auf YouTube oder eine Mediathek) hochzuladen.

Für Texte und Bilder ist auszuwählen zwischen PDF-Datei (Portable Document Format), JPG-Datei (Joint Photographics Expert Group) und PNG (Portable Network Graphics). Für Audiodateien ist MP3 (ISO MPEG Audio Layer 3) und für Videodateien ist MP4 (Moving Picture Expert Group) zu verwenden. Die Größe einer zur Verfügung gestellten Datei darf maximal 100 Megabyte betragen.

(Aktualisiert: 29.02.2024)

5.3. Dürfen die Dateiformate vor dem Hochladen geändert werden?

Ja, wenn dies praktikabel erscheint und sofern der Inhalt nicht verfälscht wird. Sicherzustellen ist, dass die Dateien zugänglich sind, d.h. nicht etwa durch Passwörter o.ä. geschützt sein dürfen, und die Dateinamenserweiterung (z.B. „.pdf“, „.jpg“) auch dem tatsächlichen Dateiformat entspricht. 

(Aktualisiert: 29.02.2024)

5.4. Ist jedes verwendete Sujet jedes Mal hochzuladen?

Nein, ein Sujet ist nur einmal als einzelne Datei in die Sujetdatenbank hochzuladen und kann mit mehreren Einzel- und Sammelmeldungen verknüpft werden, wenn es in mehreren Medien genützt wird.

(Aktualisiert: 30.01.2024)

5.5. Kann ich ein irrtümlich hochgeladenes Sujet löschen?

Irrtümlich in die Sujet-Datenbank hochgeladene Sujets können aus dieser gelöscht werden, solange sie nicht mit einer Meldung in der Webschnittstelle verknüpft sind.

(Aktualisiert: 30.01.2024)

5.6. Was ist unter dem Sujet einer Werbeleistung zu verstehen?

Es handelt sich grundsätzlich um die Darstellung des Inhalts einer Werbeleistung in Text, Tonfolge, Bild oder Bild- und Tonfolge.

(Aktualisiert: 30.01.2024)

5.7. Darf ein Mustersujet hochgeladen werden?

Ja. Grundsätzlich ist eine Werbeleistung ohne inhaltliche Veränderung im Sujet abzubilden. Unterscheiden sich bei mehreren thematisch zusammengehörigen Sujets Format oder Inhalt nur geringfügig, so hat der Rechtsträger nur das jeweilige Mustersujet hochzuladen. Ein Hochladen der abgeleiteten Sujets ist nicht erforderlich. Insbesondere reine Form-Mutationen ohne Änderung des Inhalts sind daher nicht eigens zu veröffentlichen.

Sammelsujets, die mehrere Sujet-Mutationen zusammenfassend darstellen, sind zulässig (z.B. bei Testimonial-Kampagnen). Auch die Zusammenfassung mehrerer Sujetmutationen zu einem bestimmten Thema in Form eines Sammelsujets ist zulässig (z.B. Skigebiet zu allen vier Jahreszeiten). Ein Sammelsujet ist eine Form des Mustersujets, weshalb es grundsätzlich nicht zulässig ist, sämtliche Einzelschaltungen zu einem Medium zusammenzufassen.  Ein thematischer Zusammenhang zwischen den Sujets hat vorzuliegen, um diese in einer Datei zu sammeln.

Als Vergleichsmaßstab ist auf die grundlegende Aufmachung und Inhalt der Werbeleistung (Kernbotschaft der Werbung) abzustellen. Die Auswahl eines Mustersujets hat ein Rechtsträger vor dem Hintergrund der Zielsetzungen des MedKF-TG nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen.

Ein Mustersujet findet grundsätzlich nur für eine Art der Werbeleistung Anwendung. Wurden zwei Sujets weitgehend deckungsgleich oder mit nur geringfügigen Mutationen in einer oder mehreren Arten der Werbeleistung verwendet, kann das Mustersujet für mehrere Kategorien verwendet werden (z.B. Werbespot als Online Video und im Fernsehen). Erfasst sind demnach Fälle, in denen beispielsweise ein und dieselbe Werbeleistung (mit allenfalls gattungsbedingt geringfügigen Formatabweichungen) in einem Fernsehprogramm und auf einem Digitalen Screen erfolgt, sodass nur zwei verschiedene Verbreitungswege vorliegen und damit ein einziges Sujet hochzuladen und in weiterer Folge mit zwei Einzelmeldungen zu verknüpfen ist. Ist ein Sujet in einem anderen, weitergehenden Sujet enthalten, so liegen grundsätzlich zwei verschiedene Sujets vor (z.B. Bild aus einem Fernsehspot).

In Bezug auf gesponsorte Sendereihen ist nicht erforderlich, jede einzelne Sendung hochzuladen, sondern es ist ausreichend, eine beispielhafte Sendung der Sendereihe im Sinne eines Mustersujets hochzuladen. 

(Aktualisiert: 28.06.2024)

5.7.1. Wie gestaltet sich das Sujet bei Veranstaltungs- oder Vereinssponsoring?

Bei der vereinfachten Bekanntgabe von Veranstaltungs- oder Vereinssponsoring sind grundsätzlich die in dem Sponsoring enthaltenen meldepflichtigen Werbeleistungen (z.B. Logo auf Screen oder auf Fahne) darstellungspflichtig. Es würde beispielsweise etwa im Falle einer bloßen Logopräsenz reichen, wenn das Logo dargestellt wird (bestenfalls samt Folder von der Veranstaltung oder einer sonstigen Beschreibung oder einem Screenshot vom Onlineauftritt). Sind in dem Veranstaltungssponsoring mehrere verschiedene Werbeleistungen enthalten, so sollten die diesbezüglichen Mustersujets in ein Sammelsujet zusammengefasst werden.

(Aktualisiert: 28.06.2024)

5.8. Sind als Sujets die tatsächlich veröffentlichten Werbeschaltungen hochzuladen?

Nein, die Sujets müssen keinen Leistungsnachweis einer Werbeleistung darstellen, d.h. hochzuladen ist z.B. das geplante und in Auftrag gegebene (Muster)Sujet einer Printwerbung, nicht jedoch ein Ausschnitt der tatsächlich veröffentlichten Printwerbung in einer konkreten Zeitungsausgabe.

(Aktualisiert: 30.01.2024)

5.9. Wie gestaltet sich das "Sujet" einer redaktionellen Kooperation?

Grundsätzlich ist die Werbeleistung ohne inhaltliche Veränderung im Sujet abzubilden. Werden Sendungen gesponsert oder enthalten Produktplatzierungen, so sind zur Veranschaulichung der Werbeleistung die gesamten Sendungen in die Sujetdatenbank hochzuladen. Dies hat spiegelgleich auch für Beiträge zu gelten. Der Rechtsträger hat dabei selbst nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden, ob diesfalls die ganze Sendung hochzuladen wäre oder ein Ausschnitt die Werbeleistung hinreichend wiedergibt.

(Aktualisiert: 30.01.2024)

5.10. Wie soll das Sujet ausgestaltet sein, wenn die Werbeleistung in einer Vorreihung eines Suchergebnisses besteht?

Auch Suchoptimierungen stellen meldepflichtige Werbeleistungen dar (vgl. 3.52.). Diesfalls ist das Sujet (die Vorreihung) in geeigneter Darstellungsform etwa mittels einer PDF -Datei oder eines Screenshots zu beschreiben.

(Aktualisiert: 30.01.2024) 

5.11. Können auch unterschiedliche Videos von Influencern zu einem Mustersujet zusammengefasst werden?

Hierzu ist wohl darauf abzustellen, wie weit diese Videos differieren. Ist eine weitgehende Ähnlichkeit im Sinne eines Mustersujets gegeben (vgl. Punkt 5.7.), wäre nichts gegen eine Bestimmung eines Mustersujets einzuwenden.

(Aktualisiert: 30.01.2024)

5.12. Kann man ein Sujet mehrfach zuweisen, wenn es wiederkehrend jedes Jahr verwendet wird und sich nur das Datum ändert?

Eine Abweichung in Details wie z.B. dem Datum der Veröffentlichung ist keine Abweichung beim Mustersujet, d.h. es muss nur einmal hochgeladen werden und kann wiederverwendet werden.

Ein Sujet kann darüber hinaus mit mehreren Einzel- und Sammelmeldungen verknüpft werden, wenn es in mehreren Medien verwendet wird (vgl. 5.4.).

(Aktualisiert: 29.02.2024)

5.12.1. Kann man ein Sujet über mehrere Meldeperioden hinweg verwenden?

Eine Wiederverwendung von Sujets ist möglich, weshalb eine anschauliche Bezeichnung als Sujettitel dringend anzuraten ist. Für die jeweils kommende Meldeperiode kann im Rahmen der Vorerfassung bereits auf der ersten Seite des Bekanntgabeformulars aus Sujets eines vorangegangen Halbjahres ausgewählt werden: 

(Aktualisiert: 10.09.2024)

5.13. Wie werden die Dateien in der Sujet-DB sortiert, damit man die Dateien noch findet?

Dateien in der Sujet-Datenbank können nach folgenden Kriterien sortiert bzw. gefiltert werden:

  • Dateinamen
  • Größe
  • Halbjahr
  • Upload-Zeitpunkt

Ab der 2. Meldeperiode ist eine Filterung nach der Meldeperiode möglich. 

(aktualisiert am 29.02.2024)

5.14 Ist die Verwendung von Wasserzeichen auf Sujets zulässig?

Wenn dies aus Gründen des Urheberrechts bzw. verwandter Schutzrechte erforderlich und zulässig ist (dies ist vom Rechtsträger mit dem jeweiligen Vertragspartner bzw. Urheber abzuklären), können Rechtsträger die hochgeladenen Sujets mit Wasserzeichen oder Ähnlichem versehen, sofern dadurch die grundsätzliche Erkennbarkeit des Inhalts vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks gewährleistet bleibt.

(Aktualisiert: 30.01.2024)


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6. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bekanntgabe

6.1. Was ist der Bezugszeitraum für die Bekanntgabe von Aufträgen? (Bezugszeitraum Bekanntgabe)

Maßgeblich für die Bekanntgabe ist jenes Halbjahr, in dem der Werbeauftrag vom Medieninhaber durchgeführt wurde, d.h. jener Zeitpunkt, zu dem z.B. ein Inserat veröffentlicht oder ein Werbespot ausgestrahlt worden ist. Irrelevant ist, wann der Werbeauftrag erteilt oder bezahlt worden ist. 

(Aktualisiert: 30.01.2024)

6.2. Was ist der Bezugszeitraum, wenn sich Werbeaufträge (in Printmedien, Radio, Fernsehen, Websites) über mehr als ein Halbjahr erstrecken? (Aliquotierung)

Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Erstreckt sich ein Werbeauftrag über mehr als ein Halbjahr ist das Entgelt, das für den Werbeauftrag in seiner Gesamtheit geleistet wird, auf die einzelnen Halbjahre nach sachlichen Gesichtspunkten aufzuteilen. Diese Aufteilung hat grundsätzlich nach dem Ausmaß des auf das jeweilige Halbjahr entfallenden Werbevolumens zu erfolgen. Das bekanntzugebende Entgelt richtet sich also beispielsweise danach, wie viele Inserate innerhalb eines Halbjahres veröffentlicht oder wie viele Werbeplakate innerhalb eines Halbjahres aufgehängt wurden. Gleiches gilt für Werbeaufträge im Rahmen einer Werbekampagne.

Diese Aufteilung gilt ungeachtet des Medientyps (Printmedien, Radio, Fernsehen, Websites, Games, Out of Home etc.), in dem die Veröffentlichung vorgenommen wurde. Auch eine Bannerwerbung im Internet wird demnach in diesem Zusammenhang als regelmäßig geschaltet betrachtet. Daher gilt auch hier der genannte Grundsatz.

Zudem ist im Online-Bereich darauf abzustellen, ab wann und wie lange die Werbeleistung (z.B. Werbung im Rahmen eines Influencer-Videos) veröffentlicht wurde bzw. werden soll. Eine Aliquotierung ist daher vorzunehmen, sofern die Dauer über ein Halbjahr hinaus absehbar ist (z.B. vertraglich oder tatsächlich). Lässt sich die Dauer jedoch nicht oder nicht mit verhältnismäßigem Aufwand absehen, ist die Werbeleistung dem Halbjahr zuzuweisen, in dem die erstmalige Veröffentlichung erfolgte.

(Aktualisiert: 28.06.2024)

6.3. Was ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Bekanntgabe von Förderungen? (Bezugszeitraum Förderungen)

Während es bei Werbeaufträgen auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung ankommt, ist für Förderungen jenes Halbjahr maßgeblich, in dem die Förderung zugesagt wurde, d.h. jener Zeitpunkt, in dem die Förderungsvereinbarung abgeschlossen wird. Nicht entscheidend ist dagegen, wann die Förderung ausbezahlt wird. Nachträgliche Änderungen, wie etwa die Rückzahlung der Förderung durch den Fördernehmer, sind nicht zu berücksichtigen. 

(Aktualisiert: 30.01.2024)


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7. Entgelt

7.1. Welches Entgelt muss genau gemeldet werden? (Nettoentgelt)

Das zu leistende Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben.

Anzugeben ist das Entgelt, das letztendlich vom Rechtsträger an den Medieninhaber bzw. Verfügungsberechtigten fließt. Das zu leistende Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Das bedeutet, dass Steuern, etwa die Werbeabgabe, die Digitalsteuer oder öffentliche Gebühren, abgezogen werden müssen. Auch Rabatte und Skonti können von der Summe abgezogen werden. Zahlungen an Agenturen können ebenfalls unberücksichtigt bleiben.

Ebenso sind Kosten des Vertriebs, der Verteilung, der Montage und Demontage grundsätzlich nicht anzuführen (vgl. 3.4.1. und 3.49).

(Aktualisiert: 28.06.2024)

7.2. Darf der Betrag gerundet werden?

Beträge können mit nicht mehr als 2 Nachkommastellen angegeben werden, sodass im Bedarfsfall ein Auf- oder Abrunden auf zwei Nachkommastellen erforderlich sein kann.

(Aktualisiert: 30.01.2024)

7.3. Welche Beträge sind bei Jahresaufträgen zu melden? (Jahresaufträge)

Bei Jahresaufträgen ist eine Aliquotierung vorzunehmen. Dazu ist das Gesamtentgelt, das für den Jahresauftrag geleistet wurde bzw. wird, auf die in dem jeweiligen Halbjahr durchgeführten Auftragsteile aufzuteilen. 

(Aktualisiert: 29.02.2024)

7.4. Welche Beträge sind bei Tausch- oder tauschähnlichen Aufträgen zu melden? Wie sind Gegengeschäfte im Rahmen von Medienkooperationen zu bewerten? (Tauschgeschäfte) 

Besteht die Gegenleistung eines Rechtsträgers nicht in einem Entgelt, sondern in einer anderen Leistung (z.B. Dienstleistung, Warenlieferung oder Vermietung), ist diese Gegenleistung zu bewerten. Erfasst werden soll diejenige Leistung, die der meldepflichtige Rechtsträger an den Medieninhaber oder Verfügungsberechtigten im Gegenzug für eine Veröffentlichung in seinem Medium erbringt. Dies gilt auch für sämtliche (unbaren) Gegengeschäfte wie etwa Anzeigentausch. Auch Leistungen zugunsten Dritter können ein Entgelt darstellen.

Anzugeben ist im Zweifel der gemeine Wert der Leistung. Gemäß § 10 Bewertungsgesetz wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Rabatte sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie immer und gegenüber jedermann gewährt werden. Mit anderen Worten: anzugeben ist der Preis, der von einer beliebigen dritten Person für eine derartige Leistung (z.B. Inserat) zu zahlen gewesen wäre.

Irrelevant ist, wie die Gegengeschäfte buchhalterisch abgebildet werden. Wird ein Gegengeschäft etwa mit 20 % verbucht, ist im Rahmen einer Meldung nach dem MedKF-TG dennoch der gemeine Wert anzugeben – also der Wert, der von einem Dritten für die entsprechende Leistung (etwa ein Inserat) zu leisten wäre. 

(Aktualisiert: 29.02.2024)

7.5. Was ist zu melden, wenn ein Vermarkter beauftragt wurde, der mehrere Aufträge an verschiedene Medien erteilt hat und unklar ist, wie sich der geleistete Gesamtbetrag auf die einzelnen Medien aufteilt (z.B. Regionalmedien Austria AG – RMA; Radiomarketing Service Austria – RMS)? (RMS) 

Das Gesetz verpflichtet Sie ausdrücklich dazu, das konkrete einzelne Medium, in dem Werbeaufträge durchgeführt werden, bekanntzugeben.

Haben Sie also Werbeaufträge über sog. Vermarkter, wie z.B. die „Regionalmedien Austria AG” oder die „Radiomarketing Service Austria” gebucht, müssen Sie vom jeweiligen Vermarkter genaue Angaben darüber verlangen, wie sich der geleistete Gesamtbetrag auf die jeweils erfassten periodischen Medien aufteilt. Die Angabe des Vermarkters als „Name des Mediums” ist unzulässig.

Wurden allerdings die Ausspielungen mittels programmatischer Werbung verteilt, können alle Posten unter EUR 100,- als Sammelmeldung zusammengefasst werden (vgl. Punkt 3.50.). 

(Aktualisiert: 29.02.2024)


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8. Technische Aspekte

8.1. Meldeformular im Webportal

Das Meldeformular wird zukünftig entsprechend den neuen gesetzlichen Anforderungen deutlich erweitert mit folgenden Funktionen:

  • Bei Bekanntgaben gemäß § 2 MedKF-TG ist jede Art der Werbeleistung zur besseren Übersicht auf einer eigenen Formularseite untergebracht.
  • Eine Tabellenzeile kann mit dem Symbol links neben der Zeile aufgeklappt werden, danach sind alle Felder sichtbar (z.B. auch „Anderes Medium“) und können bearbeitet werden.
  • Das Eingabefeld „Kampagnentitel“ ist ein optionales Eingabefeld, um mehrere zu einer Kampagne gehörende Eingaben mit einem entsprechenden Titel zusammenzufassen.
  • Unter der Auswahlliste „Sujettitel“ stehen die über die separate Sujet-Datenbank hochgeladenen Sujets zur Auswahl. Eine sprechende Bezeichnung der Sujet-Datei wird empfohlen.
  • Die Formularseite „Summenblatt §2“ bietet eine Übersicht über die zuvor erfassten Bekanntgaben, gruppiert je Medium bzw. je Kampagne (= erweiterte Kontroll-Seite).
  • Die offizielle Bekanntgabe gemäß § 2 und 3 MedKF-TG, also das Absenden des Meldeformulars kann nur in der jeweiligen Meldephase (01.07. bis 29.07. bzw. 01.01. bis 29.01.) erfolgen.

(Aktualisiert: 30.01.2024)

8.2. Sujet-Datenbank

Sujets werden nicht direkt im Meldeformular hochgeladen, sondern in einer getrennten Sujet-Datenbank im Rahmen des Webportals erfasst. Die Verknüpfung im Meldeformular erfolgt dann durch die Zuordnung des entsprechenden Sujets über eine Auswahlliste.

Zulässige Datenformate und -größen der Sujets für Texte und Bilder sind in der Verordnung festgehalten. 

NEU: Bitte beachten Sie, dass gleichzeitig maximal 50 Sujets hochgeladen werden können. Wenn Sie mehr als 50 Sujets hochladen möchten, teilen Sie die Sujets bitte in entsprechende Pakete < 50 Stück.


(Aktualisiert: 19.08.2024)

8.3. Up- und Download von CSV-Daten

CSV-Daten müssen getrennt nach Art der Werbeleistung ins Formular eingespielt werden.

  • Trennzeichen muss ein Strichpunkt (;) sein - in Excel speichern als Dateityp "CSV (Trennzeichen-getrennt) (*.csv)".
  • Dezimalzeichen ist je nach Spracheinstellung im Browser entweder ein Beistrich (Deutsch) oder ein Punkt (Englisch).
  • Die Kodierung der CSV-Datei muss ISO 8859-1 (Latin-1) entsprechen.
  • Eine Kopfzeile (Spaltenüberschrift in der 1. Zeile) ist möglich (falls vorhanden -> beim Import im Formular Option "Kopfzeile vorhanden" auswählen).
  • Allenfalls vor dem CSV-Import vorhandene Daten im Formular werden durch den Importvorgang gelöscht.
  • ZIP-Dateien dürfen nicht hochgeladen werden.

Folgende Felder sind je nach Art der Werbeleistung anzugeben (mit Stern gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder):

Bei Medien, die nicht in der Auswahlliste enthalten sind, ist bei „Name des Mediums“ der Wert „<Anderes Medium>“ zu verwenden und der eigentliche Name bei „Name anderes Medium“ anzugeben.

Bei Medieninhabern, die nicht in der Auswahlliste enthalten sind, ist bei „Name des Medieninhabers“ der Wert „<Anderer Medieninhaber>“ zu verwenden und der eigentliche Name bei „Name anderer Medieninhaber“ anzugeben.

CSV für die Werbeleistung HÖRFUNK, PRINT und FERNSEHEN:
  • Name des Mediums*
  • Name anderes Medium
  • Name des Medieninhabers*
  • Name anderer Medieninhaber
  • Betrag in Euro*
  • Kampagnentitel
  • Sujettitel (=Sujetlink)*
CSV für Kategorie ONLINE:
  • Art der Werbeleistung* = {Website, App, Video, Soziales Netzwerk, Games, Text, Audio, Sonstiges}
  • Name des Mediums*
  • Name anderes Medium
  • Name des Medieninhabers*
  • Name anderer Medieninhaber
  • Betrag in Euro*
  • Kampagnentitel
  • Sujettitel (=Sujetlink)*
CSV für Kategorie OUT OF HOME:
  • Art der Werbeleistung* = {Plakat, Verkehrsmittel, Digitaler Screen, Bande, Flächengebende Ausstattung, Kino, Sonstiges}
  • Name des Medieninhabers*
  • Name anderer Medieninhaber
  • Betrag in Euro*
  • Kampagnentitel
  • Sujettitel (=Sujetlink)*

Achtung: Wird die Eingabe per CSV-Upload vorgenommen und nachfolgend eine neue Datei hochgeladen, werden die bisherigen Daten (dieser Art von Werbeleistung) überschrieben.

Darüber hinaus gibt es nun auch die Möglichkeit, den aktuell erfassten Datenstand (je Art der Werbeleistung) über die Schaltfläche „Daten in CSV-Datei speichern“ lokal abzuspeichern. 

(Aktualisiert: 30.01.2024)

8.4 Wie wird die Bekanntgabe über CSV am Besten vorbereitet?

Als Ergänzung zu 8.3. gilt für die Nutzung der CSV-Import-Funktion im Formular Folgendes:

CSV ist ein Exportformat, das aus verschiedenen Programmen wie z.B. Excel generiert werden kann. Daher werden wir an dieser Stelle eine Excel-Vorlage bereitstellen, aus der die benötigten CSV-Dateien generiert werden können. Die CSV-Inhalte müssen getrennt für jede Werbeart (siehe 8.3) nach § 2 hochgeladen werden. Ebenso kann die § 4 Bekanntgabe über CSV erfolgen. In der beigefügten Datei ist jeder Reiter als Vorlage für den CSV-Import zu verstehen - Muster-Datei

Für neue Medien  ist in der ersten Spalte "Medium" "<Anderes Medium>" anzuführen und in der zweiten angeführten Spalte "Medium_andere"  das neu zu ergänzende Medium (siehe auch Abschnitt 3.7).

Für neue Medieninhaber  ist in der dritten Spalte "Medieninhaber" "<Anderer Medieninhaber>" anzuführen und in der vierten Spalte "Medieninhaber_andere"  der neu zu ergänzende Medieninhaber (siehe auch Abschnitt 3.7).

Dabei ist für den Import zu beachten, dass entweder die jeweilige Kopfzeile gelöscht wird oder beim Import die Checkbox "Kopfzeile ignorieren" ausgewählt ist.

(Aktualisiert: 20.02.2024)


8.5. Wie viele Benutzer sind pro Rechtsträger maximal möglich?

Es gibt keine technische Limitierung. Mit steigender Anzahl der Benutzer steigt aber der organisatorische Aufwand zur Abstimmung, da das Formular zu einem Zeitpunkt nur von einem Benutzer bearbeitet werden kann.

(Aktualisiert: 20.02.2024)

8.6. Wird bei „Weiter“ / „Zurück“ automatisch zwischengespeichert? Ist bei einer Fehlermeldung im Formular auch zwischenspeichern möglich? 

„Zwischenspeichern“ geht immer auf der aktuellen Seite; bei einer Fehlermeldung kann ich auch zwischenspeichern, aber nicht mehr weiterblättern.            
Bei „Weiter“ / „Zurück“ erfolgt keine automatische Zwischenspeicherung, jedoch die Validierung. Das bedeutet, man kann nur weiterblättern, wenn keine Fehler vorliegen.

(Aktualisiert: 20.02.2024)

8.7. Wie lang darf der Sujettitel sein? 

Der Sujettitel darf max. 256 Zeichen (inklusive Pfadangabe) umfassen. 
Es wird empfohlen, sprechende Bezeichnungen für Sujets (z.B. Präfix mit Werbeart und fortlaufender Nummerierung) vor der Erfassung in der Datenbank zu wählen, um die Auffindbarkeit bei der Verwendung einer Vielzahl von Sujets zu erleichtern.

(Aktualisiert: 29.02.2024)

8.8. Ist die Eingabemaske nur in der vorgegebenen Reihenfolge befüllbar?

Ja, die Befüllung muss in der vorgegebenen Reihenfolge erfolgen. 

(Aktualisiert: 20.02.2024)


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9. Gegenstand der Bekanntgabepflicht nach § 4 MedKF-TG

9.1. Gibt es eine Bagatellgrenze in Bezug auf die Bekanntgabe von Förderungen? (Bagatellgrenze Förderungen)

Nein, eine Bagatellgrenze ist nicht mehr vorgesehen.

(Aktualisiert: 29.02.2024)

 9.2. Was ist bekanntzugeben? (Bekanntgabe Förderungen)

Bekanntzugeben sind – anders als im Fall der Meldung nach § 2 – der Name des Förderungsempfängers (Medieninhaber eines periodischen Mediums) und die Gesamthöhe der innerhalb des Halbjahres zugesagten Förderungen. Der Name des geförderten Mediums ist im Rahmen dieser Meldung nicht anzugeben.

 (Aktualisiert: 29.02.2024)

9.3. Was ist bekanntzugeben, wenn keine Förderungen an Medieninhaber zugesagt wurden? (Leermeldung Förderungen)

Ein Rechtsträger, der keine Förderungen an Medieninhaber periodischer Medien zugesagt hat, muss keine Bekanntgabe gemäß § 4 MedKF-TG abgeben. Die Leermeldepflicht für Förderungen ist entfallen (vgl. Punkt 2.6). 

(Aktualisiert: 29.02.2024)

9.4. Was ist der Bezugszeitraum für Bekanntgaben nach § 4 MedKF-TG? (Bezugszeitraum Förderungen)

Die Bekanntgabepflicht bezieht sich auf Förderungen, die innerhalb eines Halbjahres zugesagt worden sind. Maßgeblich ist also die Zusage bzw. der Abschluss des Förderungsvertrages. Irrelevant ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Ausbezahlung der Fördergelder, auch nachträgliche Änderungen sind nicht zu berücksichtigen. Wird z.B. eine Förderung im März zugesagt, aber erst im Oktober ausbezahlt, ist sie für das erste Halbjahr zu melden.

(Aktualisiert: 29.02.2024)

9.5. Welche Daten betrifft die Meldung gemäß § 4 MedKF-TG? (Gegenstand nach § 4)

Die Bekanntgabepflicht nach § 4 Abs. 1 MedKF-TG bezieht sich auf Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums. Es geht im weitesten Sinne um Fälle, in denen ein Rechtsträger Gelder an einen Medieninhaber auszahlt, denen keine unmittelbare Gegenleistung des Medieninhabers (z.B. Inserate, Werbeschaltungen) gegenübersteht. Bekanntzugeben sind – anders als im Fall einer Meldung nach § 2 – der Name des Förderungsempfängers und die Höhe der zugesagten Förderung.

(Aktualisiert: 29.02.2024)

9.6. Welche Förderungen fallen unter die Meldepflicht? (Meldepflicht Förderungen)

Im Gesetz werden ausdrücklich folgende Beispiele von Förderungen, die unter die Meldepflicht fallen, erwähnt:

  • Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks,
  • Fonds zur Förderung des Privatrundfunks,
  • Fonds zur Förderung der digitalen Transformation,
  • Publizistikförderung,
  • Presseförderung,
  • Qualitäts-Journalismus-Förderung.

Darüber hinaus bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf sämtliche Fördermaßnahmen eines Rechtsträgers für einen Medieninhaber eines periodischen Mediums, die diesen demonstrativ aufgezählten Förderungen inhaltlich vergleichbar sind. Inhaltliche Vergleichbarkeit liegt dabei dann vor, wenn die Fördermaßnahmen die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums betreffen.

Keine Förderungen im Sinne des Medientransparenzgesetzes sind etwa bloße Infrastrukturförderungen zur allgemeinen Aufrechterhaltung des Betriebs eines Medienunternehmens wie z.B. Förderungen für die Errichtung von Sendeanlagen, Redaktionssitzen, Rundfunkstudios, Leitungswegen oder andere Infrastrukturförderungen.

(Aktualisiert: 29.02.2024)

9.7. Wie ist eine finanzielle Zuwendung im Rahmen einer Medienkooperation im Sinne von § 2 MedKF-TG von einer Förderung gemäß § 4 MedKF-T zu unterscheiden?

Förderungen sind von entgeltlichen Veröffentlichungen nach § 2 in folgender Weise abzugrenzen:

  • einer Förderung steht keine gleichwertige Gegenleistung des Medieninhabers gegenüber,
  • der Förderungsempfänger muss sich um den Erhalt einer Förderung bewerben,
  • die Vergabe einer Förderung erfolgt institutionalisiert aufgrund von Förderungsrichtlinien,
  • die Förderung erfolgt grundsätzlich an jeden, der die Förderungskriterien erfüllt,
  • die Förderung bezieht sich auf ein bestimmtes Medium.

Bestehen in einem konkreten Fall Zweifel am Vorliegen der genannten Voraussetzungen, ist davon auszugehen, dass es sich um eine entgeltliche Veröffentlichung nach § 2 handelt.

(Aktualisiert: 29.02.2024)


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10. Verbesserung der Angaben gem. §§ 2 und 4 MedKF-TG

10.1. Ich habe eine Aufforderung zur Verbesserung der Angaben gemäß §§  2 und 4 MedKF-TG erhalten, was ist zu tun?

Steigen Sie ins Bekanntgabeformular des betreffenden Halbjahres im Rahmen des eRTR-Portals ein. Dieses wurde für die Zwecke der Verbesserung für den Rechtsträger wieder geöffnet.


Bearbeiten Sie Ihre Bekanntgaben anhand der übermittelten CSV-Datei (siehe Punkt 10.2 und 10.3) binnen zwei Wochen ab Zustellung des Aufforderungsschreibens mittels E-Mail . Nach Abschluss der Korrekturen muss das Formular erneut abgesendet und somit offiziell an die KommAustria übermittelt werden. Reines Zwischenspeichern reicht nicht aus (siehe Punkt 3.1.1.2 Anleitung zur Eingabe einer Meldung).

(Aktualisiert: 10.09.2024)

10.2. Wie ist die CSV-Datei zu verstehen, was bedeuten die Spalten in der CSV-Datei?

Hier finden Sie eine exemplarische Darstellung einer CSV-Datei, die Ihnen im Zuge einer Aufforderung zur Verbesserung übermittelt wird:

Spalte A:  Der Eintrag ja bzw. nein im „HANDLUNGSBEDARF“ zeigt Ihnen an, ob im Bekanntgabeformular eine Korrektur vorzunehmen bzw. keine Korrektur vorzunehmen ist.

Spalte B: Der Eintrag „BEKANNTGABE“ zeigt Ihnen an, ob Ihre Eingabe § 2 oder § 4 betrifft.

Spalte C: Hier wird die von Ihnen im Bekanntgabeformular unter den Reitern 2 bis 6 ausgewählte „KATEGORIE“ angezeigt.

Spalte D: Die angeführte „ZEILEN-NUMMER“ weist im Bekanntgabeformular in der entsprechenden Kategorie die Zeile aus, welche zur Bearbeitung steht.

Spalte E: Hier finden Sie die „KATEGORIE-FEHLERCODES“ (202 bzw. 205), welche die Fehler Ihrer Eingabe beschreiben und

in Spalte F den „KATEGORIE_VORSCHLAG“.

Fehlercode 202 - Kategorie: Die angeführte Kategorie ist nicht korrekt. Den Vorschlag der korrekten Kategorie haben wir in der beiliegenden CSV-Datei in der Spalte „KATEGORIE_VORSCHLAG“ angeführt. Bitte prüfen Sie diesen Vorschlagswert und übertragen Sie die Meldung in den entsprechenden Reiter. Das heißt: Löschen Sie Ihren Eintrag in der von Ihnen gewählten Kategorie und übertragen Sie die Meldung in den entsprechenden Reiter der passenden Kategorie.

Fehlercode 205 - Kategorie: Auf Basis ihrer Eingabe ist keine schlüssige Zuordnung zu einer Kategorie möglich, bitte übermitteln Sie uns einen Nachweis (z. B. Impressum, Screenshot, Link) hinsichtlich der korrekten Kategorie des Mediums (einschließlich der betroffenen Zeile) an medientransparenz@rtr.at.

Spalte G: Hier wird die von Ihnen im Bekanntgabeformular ausgewählte „SUBKATEGORIE“ angezeigt.

Spalte H: Hier finden Sie den „SUBKATEGORIE_FEHLERCODE (202 bzw. 205), welcher den Fehler Ihrer Eingabe beschreibt und in

Spalte I: den „SUBKATEGORIE_VORSCHLAG“.

Fehlercode 202 - Subkategorie: Die angeführte Subkategorie ist nicht korrekt. Den Vorschlag der korrekten Subkategorie haben wir in der beiliegenden CSV-Datei in der Spalte „SUBKATEGORIE_VORSCHLAG“ angeführt. Bitte prüfen Sie diesen Vorschlagswert und korrigieren Sie die Subkategorie entsprechend.

Fehlercode 205 - Subkategorie: Auf Basis ihrer Eingabe ist keine schlüssige Zuordnung zu einer Subkategorie möglich, bitte übermitteln Sie uns einen Nachweis (z. B. Impressum, Screenshot, Link) hinsichtlich der korrekten Subkategorie des Mediums (einschließlich der betroffenen Zeile) an medientransparenz@rtr.at.

Spalte J: Hier wird das von Ihnen bekanntgegebene „MEDIUM“ angezeigt.

Spalte K: Haben Sie ein Medium als „ANDERES MEDIUM“ eingegeben, wird dieses hier mit „ja“ ausgewiesen.

Spalte L: Hier finden Sie den „MEDIUM_FEHLERCODE“ (101 bis 105) betreffend den Namen des Mediums und

In Spalte M den „MEDIUM_VORSCHLAG“.

Fehlercode 101 - Medium: Ihre Eingabe „anderes Medium“ ist korrekt und ab sofort in der Medienliste enthalten. Für die Periode 1. Halbjahr 2024 bekommen Sie dazu keine Korrekturaufforderung; sollten Sie diese Einträge jedoch für kommende Meldeperioden verwenden wollen, weisen wir Sie darauf hin, dass ab der nächsten Meldeperiode die entsprechenden Einträge aus der Medienliste verwendet werden müssen. Für den Fall, dass Sie Ihre Bekanntgaben mittels einer CSV-Datei hochladen, bedeutet dies, dass die nunmehr in der Medienliste aufgenommenen neuen Medien nicht mehr in den Spalten „anderes Medium“ bzw. „anderer Medieninhaber“ angeführt werden dürfen. Ab der Periode 2. Halbjahr 2024 ist der Wert „anderes Medium“ in das Feld „Name des Mediums“ zu übernehmen.

Fehlercode 102 – Medium: Ihre Eingabe "anderes Medium“ wurde von uns geprüft und in geänderter Schreibweise in unsere Medienliste aufgenommen. Den Vorschlag zur korrekten Schreibweise haben wir in der beiliegenden CSV-Datei in der Spalte „MEDIUM_VORSCHLAG“ angeführt. Bitte prüfen Sie diesen Vorschlagswert und übernehmen Sie die korrekte Schreibweise im Feld „Name des Mediums“.

Fehlercode 103 – Medium: Ihre Eingabe "anderes Medium" ist korrekt und ab sofort in der Medienliste enthalten, bitte übernehmen Sie den Wert in das Feld "Name des Mediums“.   
Anmerkung: In unserer Medienliste wurde eine abweichende Schreibweise entsprechend aktualisiert.

Fehlercode 104 – Medium: Sie haben ein Medium aus unserer Medienliste ausgewählt, dessen Schreibweise von uns zwischenzeitig korrigiert werden musste. Die korrekte Schreibweise in der Medienliste haben wir in der beiliegenden CSV-Datei in der Spalte „MEDIUM_VORSCHLAG“ angeführt. Bitte übernehmen Sie die korrekte Schreibweise im Feld „Name des Mediums“.

Fehlercode 105 - Medium: Ihre Eingabe "anderes Medium" konnte von uns nicht validiert werden, bitte übermitteln Sie uns einen Nachweis (z. B. Titelblatt, Impressum, Screenshot, Link) hinsichtlich des korrekten Namens des Mediums (einschließlich der betroffenen Zeile) an medientransparenz@rtr.at.        
Kontrollieren Sie vorab auch die Kategorie und Subkategorie hinsichtlich korrekter Zuordnung.

Spalte N: Hier wird der von Ihnen bekanntgegebene „MEDIENINHABER“ angezeigt.

Spalte O: Haben Sie einen Medieninhaber als „ANDERER MEDIENINHABER“ eingegeben, wird dieser mit „ja“ ausgewiesen.

Spalte P: Hier finden Sie den „MEDIENINHABER_FEHLERCODE“ (101 bis 105) betreffend den Namen des Medieninhabers und

in Spalte Q den „MEDIENINHABER_VORSCHLAG“.

Fehlercode 101 - Medieninhaber: Ihre Eingabe "anderer Medieninhaber" ist korrekt und ab sofort in der Medienliste enthalten, bitte übernehmen Sie den Wert in das Feld "Name des Medieninhabers". Für die Periode 1. Halbjahr 2024 bekommen Sie dazu keine Korrekturaufforderung; sollten Sie diese Einträge jedoch für kommende Meldeperioden verwenden wollen, weisen wir Sie darauf hin, dass ab der nächsten Meldeperiode die entsprechenden Einträge aus der Medienliste verwendet werden müssen. Für den Fall, dass Sie Ihre Bekanntgaben mittels einer CSV-Datei hochladen, bedeutet dies, dass die nunmehr in der Medienliste aufgenommenen neuen Medieninhaber nicht mehr in den Spalten „anderer Medieninhaber“ angeführt werden dürfen. Ab der Periode 2. Halbjahr 2024 ist der Wert „anderer Medieninhaber“ in das Feld „Name des Medieninhabers“ zu übernehmen. 

Fehlercode 102 - Medieninhaber: Ihre Eingabe "anderer Medieninhaber“ wurde von uns geprüft und in geänderter Schreibweise in unsere Medienliste aufgenommen. Den Vorschlag zur korrekten Schreibweise haben wir in der beiliegenden CSV-Datei in der Spalte „MEDIENINHABER_VORSCHLAG“ angeführt. Bitte prüfen Sie diesen Vorschlagswert und übernehmen Sie die korrekte Schreibweise im Feld „Name des Medieninhabers“.

Fehlercode 103 – Medieninhaber: Ihre Eingabe "anderer Medieninhaber" ist korrekt und ab sofort in der Medienliste enthalten, bitte übernehmen Sie den Wert in das Feld "Name des Medieninhabers“.
Anmerkung: In unserer Medienliste wurde eine abweichende Schreibweise entsprechend aktualisiert.

Fehlercode 104 – Medieninhaber:  Sie haben einen Medieninhaber aus unserer Medienliste ausgewählt, dessen Schreibweise von uns zwischenzeitig korrigiert werden musste. Die korrekte Schreibweise haben wir in der beiliegenden CSV-Datei in der Spalte „MEDIENINHABER_VORSCHLAG“ angeführt. Bitte übernehmen Sie die korrekte Schreibweise im Feld „Name des Medieninhaber“.

Fehlercode 105 - Medieninhaber: Ihre Eingabe "anderer Medieninhaber " kann von uns nicht validiert werden, bitte übermitteln Sie uns einen Nachweis (z. B. Impressum, Screenshot, Link) hinsichtlich des korrekten Namens des Medieninhabers (einschließlich der betroffenen Zeile) an medientransparenz@rtr.at

Spalte R: Hier wird der von Ihnen im Bekanntgabeformular eingegebene Betrag angezeigt.

Spalte S: Hier wird das von Ihnen im Bekanntgabeformular hochgeladene Sujet angezeigt.

Spalte T: Hier wird der von Ihnen im Bekanntgabeformular eingegebene Kampagnentitel angezeigt.

(Aktualisiert: 10.09.2024)

10.3. Was bedeuten die einzelnen Fehlercodes?

Fehlercode 101 - Medium: Ihre Eingabe "anderes Medium" ist korrekt und ab sofort in der Medienliste enthalten, bitte übernehmen Sie den Wert in das Feld "Name des Mediums".

Fehlercode 101 - Medieninhaber: Ihre Eingabe "anderer Medieninhaber" ist korrekt und ab sofort in der Medienliste enthalten, bitte übernehmen Sie den Wert in das Feld "Name des Medieninhabers".

Fehlercode 102 – Medium: Ihre Eingabe "anderes Medium“ wurde von uns geprüft und in geänderter Schreibweise in unsere Medienliste aufgenommen. Den Vorschlag zur korrekten Schreibweise haben wir in der beiliegenden CSV-Datei in der Spalte „MEDIUM_VORSCHLAG“ angeführt. Bitte prüfen Sie diesen Vorschlagswert und übernehmen Sie die korrekte Schreibweise im Feld „Name des Mediums“.

Fehlercode 102 - Medieninhaber: Ihre Eingabe "anderer Medieninhaber“ wurde von uns geprüft und in geänderter Schreibweise in unsere Medienliste aufgenommen. Den Vorschlag zur korrekten Schreibweise haben wir in der beiliegenden CSV-Datei in der Spalte „MEDIENINHABER_VORSCHLAG“ angeführt. Bitte prüfen Sie diesen Vorschlagswert und übernehmen Sie die korrekte Schreibweise im Feld „Name des Medieninhabers“.

Fehlercode 103 – Medium: Ihre Eingabe "anderes Medium" ist korrekt und ab sofort in der Medienliste enthalten, bitte übernehmen Sie den Wert in das Feld "Name des Mediums“.
Anmerkung: In unserer Medienliste wurde eine abweichende Schreibweise entsprechend aktualisiert.

Fehlercode 103 – Medieninhaber: Ihre Eingabe "anderer Medieninhaber" ist korrekt und ab sofort in der Medienliste enthalten, bitte übernehmen Sie den Wert in das Feld "Name des Medieninhabers“.            
Anmerkung: In unserer Medienliste wurde eine abweichende Schreibweise entsprechend aktualisiert.

Fehlercode 104 – Medium: Sie haben ein Medium aus unserer Medienliste ausgewählt, dessen Schreibweise von uns zwischenzeitig korrigiert werden musste. Die korrekte Schreibweise in der Medienliste haben wir in der beiliegenden CSV-Datei in der Spalte „MEDIUM_VORSCHLAG“ angeführt. Bitte übernehmen Sie die korrekte Schreibweise im Feld „Name des Mediums“.

Fehlercode 104 – Medieninhaber:  Sie haben einen Medieninhaber aus unserer Medienliste ausgewählt, dessen Schreibweise von uns zwischenzeitig korrigiert werden musste. Die korrekte Schreibweise haben wir in der beiliegenden CSV-Datei in der Spalte „MEDIENINHABER_VORSCHLAG“ angeführt. Bitte übernehmen Sie die korrekte Schreibweise im Feld „Name des Medieninhaber“.

Fehlercode 105 - Medium: Ihre Eingabe "anderes Medium" konnte von uns nicht validiert werden, bitte übermitteln Sie uns einen Nachweis (z. B. Titelblatt, Impressum, Screenshot, Link) hinsichtlich des korrekten Namens des Mediums (einschließlich der betroffenen Zeile) an medientransparenz@rtr.at. Kontrollieren Sie vorab auch die Kategorie und Subkategorie hinsichtlich korrekter Zuordnung.

Fehlercode 105 - Medieninhaber: Ihre Eingabe "anderer Medieninhaber " kann von uns nicht validiert werden, bitte übermitteln Sie uns einen Nachweis (z. B. Impressum, Screenshot, Link) hinsichtlich des korrekten Namens des Medieninhabers (einschließlich der betroffenen Zeile) an medientransparenz@rtr.at

Fehlercode 202 – Kategorie: Die angeführte Kategorie ist nicht korrekt. Den Vorschlag der korrekten Kategorie haben wir in der beiliegenden CSV-Datei in der Spalte „KATEGORIE_VORSCHLAG“ angeführt. Bitte prüfen Sie diesen Vorschlagswert und übertragen Sie die Meldung in den entsprechenden Reiter. Das heißt: Löschen Sie Ihren Eintrag in der von Ihnen gewählten Kategorie und übertragen Sie die Meldung in den entsprechenden Reiter der passenden Kategorie.

Fehlercode 202 – Subkategorie: Die angeführte Kategorie ist nicht korrekt. Den Vorschlag der korrekten Subkategorie haben wir in der beiliegenden CSV-Datei in der Spalte „SUBKATEGORIE_VORSCHLAG“ angeführt. Bitte prüfen Sie diesen Vorschlagswert und korrigieren Sie die Subkategorie entsprechend.

Fehlercode 205 – Kategorie: Auf Basis ihrer Eingabe ist keine schlüssige Zuordnung zu einer Kategorie möglich, bitte übermitteln Sie uns einen Nachweis (z. B. Impressum, Screenshot, Link) hinsichtlich der korrekten Kategorie des Mediums (einschließlich der betroffenen Zeile) an medientransparenz@rtr.at.

Fehlercode 205 – Subkategorie: Auf Basis ihrer Eingabe ist keine schlüssige Zuordnung zu einer Subkategorie möglich, bitte übermitteln Sie uns einen Nachweis (z. B. Impressum, Screenshot, Link) hinsichtlich der korrekten Subkategorie des Mediums (einschließlich der betroffenen Zeile) an medientransparenz@rtr.at.

(Aktualisiert: 10.09.2024)

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