Der "Zusammenarbeit" von Telekommunikationsnetzen kommt für den Wettbewerb zentrale Bedeutung zu. Um Wettbewerb zwischen alternativen Anbietern und Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf den relevanten Märkten der TKMVO zu ermöglichen, muss für neue Anbieter der Zugang zu Telekommunikationsnetzen marktbeherrschender Unternehmen durch Zusammenschaltung der Netze und gegebenenfalls durch Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung sichergestellt werden.
Die Telekommunikationsinfrastruktur für Festnetzdienste - auch "Festnetz" genannt - besteht aus der Gesamtheit aller verlegten Nachrichtenkabel (Lichtwellenleiter, Koaxialkabel und Kupferkabel) und Richtfunkstrecken, den zugehörigen Übertragungseinrichtungen (Modems, Multiplexer, Konzentratoren etc.) sowie den Schaltzentralen für Sprache (Vermittlungsstelle, Switch) und Daten (Router, Switch).
Zusammenschaltung ist gemäß § 3 Z 25 TKG die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen. Dienste können von den beteiligten Betreibern erbracht werden oder von anderen Betreibern, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt.
Der Begriff Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung bezeichnet eine Zugangsverpflichtung, die marktbeherrschenden Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Markt für entbündelten Zugang einschließlich gemeinsamem Zugang zu Drahtleitungen und Teilabschnitten davon nach § 37 Abs 2, § 41 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 auferlegt werden kann und in deren Rahmen jene Leitungssegmente des festen Kommunikationsnetzes eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht, die von der lokalen Vermittlungsstelle zum Teilnehmer führen (oder bestimmte Teilabschnitte davon), anderen Betreibern gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen sind.