Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter festgestellt, dass die AiNet Telekommunikations-Netzwerk Betriebs GmbH als Kabelrundfunkveranstalter im Kabelnetz Murtal die Bestimmung des § 47 Abs. 1 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) dadurch verletzt hat, dass sie am 17.11.2007 keine Aufzeichnungen ihrer Fernsehsendungen hergestellt und mindestens zehn Wochen lang aufbewahrt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"