Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt dass die Salzburg TV Fernsehgesellschaft m.b.H als Rundfunkveranstalter im Versorgungsgebiet „Salzburg und Umgebung“, dadurch, dass sie der ihr mit Bescheid des Bundekommunikationssenates vom 23.06.2005, GZ 611.001/0011-BKS/2005, aufgetragenen Veröffentlichung der Verletzungen der Werbebestimmungen nicht fristgerecht nachgekommen ist, gegen § 62 Abs. 3 PrTV-G verstoßen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"