Straferkenntnis wegen einer nicht angezeigten Programmänderung im Programm "RTV"
Der Beschuldigte hat als Inhaber des RTV e.U die Bestimmung des § 6 Abs. 1 iVm Abs. 3 AMD-G dadurch verletzt, dass er ohne vorherige Genehmigung der Regulierungsbehörde im Fernsehprogramm „RTV“ im Zeitraum
1. von jedenfalls 16.03.2022 bis 28.11.2022 eine wesentliche Änderung der Programmdauer von 24 Stunden auf 22,5 Stunden vorgenommen hat sowie
2. von 01.02.2022 bis 07.01.2024 durch die Ausstrahlung von in Rotation gesendeten, täglich aktualisierten Programminhalten im Umfang von 30-Minuten-Blöcken eine wesentliche Änderung der Programmgattung vorgenommen hat.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.