Die KommAustria hat am 19.4.2002 über mehrere Beschwerden gemäß § 25 PrR-G gegen Hörfunkveranstalter des Krone Hitr@dio-Verbunds entschieden. Die Beschwerdeführer hatten jeweils eine zu weitgehende Übernahme des Krone-Hitradio-Mantelprogramms durch die lokalen "Krone-Radios" behauptet. § 17 PrR-G erlaubt die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter oder des ORF nur in einem Ausmaß von höchstens 60 % der täglichen Sendezeit. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.
Dieses Verfahren richtete sich gegen die Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH (Krone Hitr@dio Wien/Niederösterreich), die das Mantelprogramm produziert und den anderen Hörfunkveranstaltern zur Übernahme anbietet, nicht aber selbst übernimmt. Diese Tätigkeit ist von § 17 PrR-G nicht erfasst, die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.