Die KommAustria hat der Bayern Digital Radio GmbH gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in dem beiliegenden, einen Bestandteil des Spruchs bildenden, technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage„BREGENZ 1 – Pfänder Kanal 12D“ zur Verbreitung von digitalem Hörfunk sowie Zusatzdiensten über die Multiplex-Plattform „Bayern“ erteilt.