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Aktuelles
Entscheidungen
KOA 10.100/13-002 - Österreichischer Rundfunk, A
Bereich
KommAustria
Datum
19.06.2013
Kategorie
Rechtsverletzungen
Partei(en)
Österreichischer Rundfunk, A
GZ
KOA 10.100/13-002
KOA 10.100/13-002 - Österreichischer Rundfunk, A
Die KommAustria hat die Beschwerde des A gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 und § 31 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original."
Downloads
KOA_10.100-13-002_anonymisiert.pdf (pdf, 236,9 KB)
Weitere Informationen
Entscheidungen: Regulierung und Förderungen