Der WERT-impulse Beratungsgesellschaft für ganzheitliches Management GmbH wurde für die Zeit vom 28.01.2006 bis zum 15.02.2006 die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Sinne des § 3 Abs. 5 Z 1 PrR-G (Ereignishörfunk) erteilt.
Das Versorgungsgebiet wird durch die im technischen Anlageblatt bezeichnete Übertragungskapazität (BADEN 2 Harzberg 93,4 MHz) umschrieben.
Das Programm umfasst ein deutschsprachiges 24h-Programm bestehend unter anderem aus Beiträgen über die Eröffnung des Kurzentrums Bad Vöslau, Präsentationen des Ortes Bad Vöslau und der Aktivitäten der Nachbarorte. Neun Programmstunden täglich sind moderiert (samstags sechs Stunden) und der Wortanteil beträgt 20-40%. Kernzielgruppe sind Personen ab 35 Jahren.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 PrR-G können Zulassungen zur Veranstaltung von Hörfunk zur Verbreitung von Programmen erteilt werden, die im örtlichen Bereich einer eigenständigen öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden.
Hierzu führen die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV 401 BlgNR XXI. GP) aus, dass die Dauer der Hörfunkveranstaltung von der Dauer der jeweiligen öffentlichen Veranstaltung abhängig ist. Zu berücksichtigen ist aber auch eine angemessene Vor- und Nachbereitungszeit der Veranstaltung durch das Programm.
Die Wertimpulse hat eine Zulassungsdauer vom 20.01. bis zum 26.02.2006 für die Eröffnung des Kurzentrums in Bad Vöslau am 11.02.2006 beantragt. Zwar liegt die beantragte Zulassungsdauer unter der in § 3 Abs. 5 PrR-G normierten maximalen Zulassungsdauer für Ereignishörfunkzulassungen, doch kann nicht davon gesprochen werden, dass die gesamte beantragte Zulassungsdauer im Sinne des § 3 Abs. 5 Z 1 PrR-G im zeitlichen Zusammenhang mit dem dem Antrag zugrunde liegenden Ereignis (Eröffnung des Kurzentrums Bad Vöslau am 11.02.2006) steht. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Vor- und Nachbereitungszeit der Veranstaltung durch das Programm war die Zulassung auf die Dauer vom 28.01. bis zum 15.02.2006 zu befristen.
Das Mehrbegehr hinsichtlich des Zulassungszeitraums war daher abzuweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.