Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat die Beschwerde des Dipl.-Ing. Dr. W. gemäß § 36 Abs. 1ORF-G iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
KOA_11.220-11-002_ZurueckweisungNichterfuellungMBA-anonymisi.pdf (pdf, 15,8 KB)
Entscheidungen: Regulierung und Förderungen