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Aktuelles
Entscheidungen
KOA 11.210/12-025 - Österreichischer Rundfunk,...
Bereich
KommAustria
Datum
20.12.2012
Kategorie
Rechtsverletzungen
Partei(en)
Österreichischer Rundfunk, Anonymisiert
GZ
KOA 11.210/12-025
KOA 11.210/12-025 - Österreichischer Rundfunk, Anonymisiert
Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
Die Berufung gegen den Bescheid der KommAustria wurde mit Bescheid des BKS vom 25.02.2013, GZ 611.807/0002-BKS/2013 abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Downloads
KOA_11.210-12-025_anonymisiert.pdf (pdf, 198,6 KB)
Weitere Informationen
Entscheidungen: Regulierung und Förderungen