Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags zurückgewiesen. Der BKS hat die hiergegen eingebrachte Berufung mit Bescheid vom 23.07.2013, GZ 611.809/0002-BKS/2013, als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.