Die RRT – Regionalradio Tirol Gesellschaft mbH hatte der KommAustria angezeigt, dass geplant sei, sämtliche Anteile am Hörfunkveranstalter an die Schlüsselverlag J.S. Moser GmbH zu übertragen. Da diese bereits Gesellschafterin der RRT – Regionalradio Tirol Gesellschaft mbH war, ist eine Feststellung nach § 22 Abs. 5 Privatradiogesetz (PrR-G) in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 nicht erforderlich, der drauf abzielende Antrag war somit zurückzuweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.