X hat zwischen 30.12.2009 und 09.02.2011 in Y als zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer der Vorarlberger Regionalradio GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften deren strafrechtlich Verantwortlicher es unterlassen, die am 15.12.2009 erfolgte Eigentumsänderung bei der EAR Beteiligungs GmbH, die zu 61,5 % an der Eugen Russ Vorarlberger Zeitungsverlag und Druckerei Gesellschaft mbH beteiligt ist, welche 90 % der Geschäftsanteile der Vorarlberger Regionalradio GmbH hält, der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Die KommAustria hat von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.