Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt dass die Antenne Wien Privat Radio Betriebsgesellschaft m.b.H. die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie im Programm „Antenne Wien“ am 15.12.2005 um ca. 07:10 Uhr Werbung am Ende und um ca. 07:11 Uhr Werbung am Anfang für „Brieflos“ und „Lugner City Kino“ nicht eindeutig durch akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat, und um ca. 07:32 Uhr und 07:41 Uhr Werbung für die Bäckerei „Der Mann“ sowohl am Anfang als auch am Ende nicht eindeutig durch akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Das Argument der Antenne Wien Privat Radio Betriebsgesellschaft m.b.H., es handle sich bei dem Hinweis „Der Mann, der verwöhnt!“ um einen Patronanzhinweis, welcher unterhalb der Schwelle zur kommerziellen Werbung liege, vermochte vor dem HIntergrund der Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenates nicht zu überzeugen. Bei dem inkriminierten Beitrag handelt es sich um eine werbliche Botschaft, bei der die Leistungen und Qualitäten der Firma „Der Mann“ herausgestrichen werden. Es war daher festzustellen, dass um 07:32 Uhr und 07:41 Uhr vor und nach der werblich gestalteten Patronanzan– bzw. –absage zu der Sendung „Der Antenne Wien Adventkalender“ kein eindeutiges Trennmittel im Sinne der § 19 Abs. 3 PrR-G gesendet wurde und damit gegen § 19 Abs. 3 PrR-G verstoßen wurde.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 10.8.2006, GZ 611.001/0002-BKS/2006, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt, sie ist damit rechtskräftig.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)