Dieser Bescheid behandelt einen Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung eines Satelliten-Fernsehprogramms eines in Deutschland niedergelassenen Unternehmens, das als Fensterprogramm in einem österreichischen Fernsehprogramm verbreitet werden soll.
Nach der Zuständigkeitsverteilung der EG-Fernsehrichtlinie (Niederlassungsprinzip des § 3 PrTV-G) hat die KommAustria lediglich in Österrereich niedergelassene Fernsehveranstalter zuzulassen. Der Antrag war daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Das Unternehmen kann auf Grund seiner am Niederlassungsort in Berlin bereits erteilten Zulassung (des Sendestaats) tätig werden, ohne dass es einer weiteren Zulassung (des Empfangsstaates Österreich) bedarf.
Der Bescheid ist rechtskräftig.