KOA 1.200/08-002 - Privatradio Burgenland GmbH
Der Privatradio Burgenland GmbH wurde für die Dauer von zehn Jahren ab 01.04.2008 die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Nördl. und mittl. Burgenland, Bezirk Oberwart, Teile des Bezirks Güssing und Jennersdorf" erteilt. Dazu wurden die Übertragungskapazitäten "MATTERSBURG (Heuberg) 106,3 MHz", "RECHNITZ 2 (Hirschenstein) 105,5 MHz" und "JENNERSDORF (Raika Silo) 96,6 MHz" zugeordnet.
Das Programm „Hit FM Burgenland“ ist ein 24-Stunden Vollprogramm unter angemessener Berücksichtigung der Sprachen der im Burgenland angesiedelten Volksgruppen. Dieses umfasst großteils moderierte Sendeflächen, eigengestaltete lokale Programmelemente (mehrmals täglich Lokalnachrichten mit lokaler Wetterinformation, lokale Veranstaltungstipps, dazu fallweise Liveübetragungen) und zumindest 20 Stunden pro Woche (davon zumindest 10 Stunden moderiert) außerhalb der Nachtstunden eigengestaltete Sendungen in den Sprachen der im Burgenland angesiedelten Volksgruppen, jedenfalls in Burgenlandkroatisch und Ungarisch. Kernzielgruppe sind die 10 bis 39 Jährigen. Die Musik orientiert sich am Euro Hot AC-Format und setzt sich aus aktuellen Charthits sowie Hits aus den 2000er und 1990er Jahren zusammen. Den überwiegenden Teil des Musikprogramms prägen Titel der Genres Pop, PopRock, Rock und Black. Besonders berücksichtigt werden auch österreichische und burgenländische Produktionen bzw. Interpreten. Das Verhältnis von Wort- und Musikpro-gramm beträgt etwa 30:70.
Der Antrag des Vereins „Mehrsprachiges Offenes Radio MORA“ wurde abgewiesen, da die finanziellen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 PrR-G nicht glaubhaft gemacht wurden. Die Anträge der Radio Arabella GmbH und der Antenne Österreich GmbH auf Erweiterung ihrer bestehenden Versorgungsgebiete wurden abgewiesen. Der Eventualantrag der Antenne Österreich GmbH auf Erteilung einer Zulassung wurde im Zuge des Auswahlverfahrens nach § 6 PrR-G abgewiesen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 09.09.2008, GZ 611.0011/0005-BKS/2008, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Der erstinstanzlichen Bescheid wurde hinsichtlich Spruchpunkt 1. insoweit abgeändert, als die Wortfolge "außerhalb der Nachtstunden" durch "jedoch nicht im Zeitraum zwischen 00:00 und 06:00 Uhr" ersetzt wird und nach dem Spruchpunkt 1. ein weiterer Spruchpunkt 1a. eingefügt wird.