Die Gebühren für die Erstellung des Gutachtens durch den nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Jens Woelke im Verfahren betreffend die Beschwerde der A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L und der M gegen den Österreichischen Rundfunk wegen Verletzung des ORF-Gesetzes werden gemäß § 53a Abs. 2 AVG 1991 iVm § 30 Z 1 und § 34 Abs. 1 und 3 Z 3 GebAG wie folgt festgesetzt:
Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 Z 3 GebAG: EUR XXX Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften gemäß § 30 Z 1 GebAG: EUR XXX Gesamtsumme: EUR XXX
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.