Die KommAustria hat die Beschwerde der A betreffend die am 19.12.2011 um 16:00 Uhr auf dem Hörfunksender Ö1 ausgestrahlte Sendung "Im Zeitraum: ausgegrenzt, obdachlos und hilfsbedürftig - warum wir Herzensbildung brauchen" wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3, § 36 Abs. 1 Z 1 und 3 ORF-G iVm § 6 Abs. 1 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.