Die KommAustria hat die Beschwerde des A gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 4 Abs. 5 Z 1 sowie § 10 Abs. 1, 5 und 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Der BKS hat mit Bescheid vom 11.09.2013, GZ 611.806/0006-BKS/2013, die Berufungen gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.