Die KommAustria hat die Beschwerde der Österreichischen Volkspartei - Bundespartei gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 4 Abs. 1 und 5 sowie § 10 Abs. 4 und 5 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Der BKS hat mit Bescheid vom 11.09.2013, GZ 611.810/0004-BKS/2013, die Berufung gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original. "