• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    10.09.2013
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk, „NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum“, Dr. Matthias Strolz, „NEOS – Das Neue Österreich“ und „Liberales Forum“
  • GZ
    KOA 12.020/13-001

KOA 12.020/13-001 - Österreichischer Rundfunk, „NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum“, Dr. Matthias Strolz, „NEOS – Das Neue Österreich“ und „Liberales Forum“

Die KommAustria hat die Beschwerde der „NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum“, des Dr. Matthias Strolz, der "NEOS – Das Neue Österreich“ und des „Liberales Forum“gegen den ORF gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 iVm § 37 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 Satz 2 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Die Berufung der Beschwerdeführer hat der Bundeskommunikationssenat mit Entscheidung vom 20.09.2013, GZ 611.813/0002-BKS/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung ist damit in Rechtskraft erwachsen.

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