KOA 1.214/08-001 - Österreichische Christliche Mediengesellschaft – Verein zur Förderung wertorientierter Lebenskultur
Der "Österreichische Christliche Mediengesellschaft – Verein zur Förderung wertorientierter Lebenskultur" wurde für die Dauer von zehn Jahren ab 01.04.2008 die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Spittal an der Drau" erteilt. Dazu wurden die Übertragungskapazitäten "SPITTAL DRAU 4, 102,5 MHz" und "LIND DRAUTAL (Lind im Drautal) 102,3 MHz" zugeordnet.
Das bewilligte Programm (Radio Maria) ist ein werbefreies, religiöses 24-Stunden-Spartenprogramm christlicher Prägung. Die Wortbeiträge umfassen religiöse, kulturelle und soziale Inhalte mit Lokalbezug. Programmschwerpunkte sind Informationen aus Österreich und der Welt, Bildung, Service, Liturgie, Unterhaltung, Dialog und spezielle Schwerpunktreihen zu Gegenwartsfragen. Zielgruppe von "Radio Maria" sind Menschen aller Alters- und Berufsgruppen, die sich mit Gegenwarts- und Orientierungsfragen auseinandersetzen. Der etwa 30% des Programms ausmachende Musikanteil umfasst Instrumentalmusik, Klassik, sakrale Musik aus allen Epochen und Kulturkreisen, sowie Interpreten aus dem Empfangsgebiet. Mehr als die Hälfte des Programms wird live gesendet und ist von intensiver Hörerbeteiligung gekennzeichnet. Der überwiegende Teil des Programms ist eigengestaltet.
Die Anträge der WELLE SALZBURG GmbH und der Radio Arabella GmbH. wurden gemäß § 5 Abs. 3 PrR-G mangels Glaubhaftmachung der finanziellen Voraussetzungen abgewiesen, der Antrag der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft m.b.H. (dem bisherigen Zulassungsinhaber) wurde im Zuge des Auswahlverfahrens nach § 6 PrR-G abgewiesen. Die Anträge der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. auf Zuordnung der Übertragungskapazitäten zum Ausbau oder zur Erweiterung der bundesweiten Zulassung sowie zur Erteilung einer Hörfunkzulassung wurden ab- bzw. zurückgewiesen.
Die Entscheidung bezüglich der Zuordnung von "SPITTAL DRAU 5 Hühnersberg 99,3 MHz" wurde wegen eines laufenden höchstgerichlichen Verfahrens vorbehalten.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.