Gemäß § 22 Abs. 5 Privatradiogesetz (PrR-G) wurde festgestellt, dass auch nach der von der Lokalradio Völkermarkt/Wolfsberg GmbH im Vorhinein angezeigten Abtretung von insgesamt 100 % der Anteile an der Lokalradio Völkermarkt/Wolfsberg GmbH an die Lokalradio Beteiligungs GmbH & Co KEG den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 Privatradiogesetz (PrR-G) entsprochen wird. Der Bescheid ist rechtskräftig.