Die KommAustria hat auf Antrag der Hit FM Privatradio GmbH gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung, wie sie im Antrag vom 16.03.2012, ergänzt mit Schreiben vom 26.03.2012, dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides des Bundeskommunikationssenats (BKS) vom 21.04.2008, GZ 611.060/0003-BKS/2008, mit welchem der Hit FM Privatradio GmbH eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "Bezirk St. Pölten" erteilt wurde, keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.