KOA 1.314/11-004 - Privatradio Mostviertel GmbH & Co KG
Die KommAustria hat gemäß § 24 und § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Privatradio Mostviertel GmbH & Co KG die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 15.12.2009 erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen an der EAR Beteiligungs GmbH, die zu 33,54 % an der Radio Arabella GmbH beteiligt ist, welche Kommanditistin der Privatradio Mostviertel GmbH & Co KG und zu 51 % an deren Komplementärin Privatradio Mostviertel GmbH beteiligt ist, nicht unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechtswirksamkeit angezeigt hat.