Der Beschwerdeantrag festzustellen, dass die Mitglieder des Stiftungsrats G B, A B, Mag. T D, Dr. R E, Mag. D H, N K, Dr. J K, B K, Univ.-Prof. Dr. S M, Mag. W M, Mag. A S, A S, P W, a.o. Univ.-Prof. Dr. B W, Mag. W W dadurch, dass sie im Zeitraum ab 30.12.2011 bzw. seit ihrer nach diesem Zeitpunkt erfolgten Bestellung insbesondere in sogenannten „Freundeskreisen“ ihr Abstimmungsverhalten als Mitglieder des Stiftungsrats des Österreichischen Rundfunks untereinander und mit politischen Entscheidungsträgern, die zum Teil von der Bestellung zum Mitglied des Stiftungsrats aufgrund von § 20 Abs. 3 ORF-G ausgeschlossen sind, abstimmen, gegen §§ 1 Abs. 3, 19 Abs. 2 und 4 ORF-G verstoßen haben, wird gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 19 Abs. 2 und 4 ORF-G abgewiesen.