• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    09.03.2012
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    Arabella Privatradio GmbH
  • GZ
    KOA 1.414/11-026

KOA 1.414/11-026 - Arabella Privatradio GmbH

Der Arabella Privatradio GmbH, wird aufgrund der mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 31.05.2011, GZ 611.079/0003-BKS/2011, gemäß §§ 24, 25, 26 iVm § 28a Abs. 1 Z 2 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, rechtskräftig getroffenen Feststellung, im Zeitraum vom 16.07.2010 bis 27.08.2010 im Versorgungsgebiet "Stadt Salzburg" kein zu 100% eigengestaltetes und zu 86% in Salzburg gestaltetes Programm mit hohem Lokal- und Regionalbezug gesendet und dadurch den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid des BKS vom 23.06.2006, GZ 611.096/0001-BKS/2006, genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2 PrR-G) grundlegend verändert zu haben, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, gemäß § 28 Abs. 2, 3 und 5 Z 1 PrR-G aufgetragen,

a. binnen einer Frist von acht Wochen den rechtmäßigen Zustand herzustellen, indem sie, wie im Bescheid des BKS vom 23.06.2006, GZ 611.096/0001-BKS/2006, genehmigt, im Versorgungsgebiet "Stadt Salzburg" ein zu 100% eigengestaltetes und zu 86% in Salzburg gestaltetes Programm mit hohem Lokal- und Regionalbezug sendet, sowie

b. binnen einer Frist von acht Wochen ein Vier-Augen-System für den Fall von Änderungen des genehmigten Programms zu implementieren und dieses zu dokumentieren, um im Vorfeld zu prüfen, ob es sich bei einer geplanten Änderung um eine grundlegende Änderung des genehmigten Programms im Sinne des § 28a Abs. 1 PrR-G handelt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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