Auf Antrag von Gerhard Werner (Radio Nostalgie, Graz) wurde gemäß § 28a Abs. 2 Privatradiogesetz festgestellt, dass die beabsichtige Programmänderung, wie sie im Antrag dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Zulassungsbescheides eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 PrR-G darstellt. Die beabsichtige Änderung wäre daher vor ihrer Durchführung von der Regulierungsbehörde gemäß § 28a PrR-G zu genehmigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.