• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    15.06.2005
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    Gerhard Werner
  • GZ
    KOA 1.467/05-03

KOA 1.467/05-03 - Gerhard Werner

Auf Antrag von Gerhard Werner (Radio Nostalgie, Graz) wurde gemäß § 28a Abs. 2 Privatradiogesetz festgestellt, dass die beabsichtige Programmänderung, wie sie im Antrag dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Zulassungsbescheides eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 PrR-G darstellt. Die beabsichtige Änderung wäre daher vor ihrer Durchführung von der Regulierungsbehörde gemäß § 28a PrR-G zu genehmigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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