Die KommAustria ht festgestellt, dass die IQ – plus Medien GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 01.10.2010 zwischen 16:00 und 24:00 Uhr keine Aufzeichnungen ihres im Versorgungsgebiet „Graz 94,2 MHz“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms hergestellt hat.