Mit diesem Bescheid wurde gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 2 PrR-G festgestellt dass die Privat-Radio Betriebs GmbH im Zeitraum vom 20.09.2012 bis zum 02.11.2012 den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid der KommAustria vom 28.02.2008, KOA 1.470/08-004, genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2 PrR-G) im Versorgungsgebiet „Ennstal 2“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie während dieses Zeitraums kein eigengestaltetes Programm mit hohem Lokalbezug gesendet hat.