KOA 1.472/11-009 - Welle 1 Graz Der Rocksender GmbH
Die KommAustria hat gemäß § 24 und § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Welle 1 Graz Der Rocksender GmbH (vormals: Arabella Graz Privatradio GmbH) die Bestimmung des § 5 Abs. 5 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 15.12.2009 erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen an der an ihr zu diesem Zeitpunkt zu 20 % beteiligten EAR Beteiligungs GmbH nicht unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Rechtswirksamkeit angezeigt hat.