Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellte gemäß §§ 24 und 25 Privatradiogesetz iVm § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz fest, dass die WELLE 1 Graz Der Rocksender GmbH als Hörfunkveranstalterin im Versorgungsgebiet „Graz 104,6“ am 17.04.2012 im Rahmen der Ausstrahlung ihres Hörfunkprogramms „Arabella Rock Graz“
a. die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 08:03 Uhr und 09:06 Uhr die gestalteten Patronanzhinweise nicht durch ein akustisches Mittel an deren Beginn bzw. Ende vom Programm getrennt hat; sowie
b. die Bestimmung gem. § 19 Abs. 5 lit. b Z 2 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die Patronanzsendung weder an ihrem Beginn um 09:03 Uhr oder an ihrem Ende um 09:59 Uhr als solche gekennzeichnet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.