KOA 11.500/12-009 - Redakteursrat des Österreichischen Rundfunks
Die KommAustria hat die Beschwerde des Redakteursrats des Österreichischen Rundfunks, soweit sie sich auf die Verletzung von § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 ORF-G durch die Organisationsanweisung des Generaldirektors 26/TD1 vom 12.12.2011 bezieht, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 1, 5 und 8 ORF G als unzulässig zurückgewiesen sowie, soweit die Feststellung begehrt wird, "dass durch Bekanntgabe eines zu bestellenden Hauptabteilungsleiters vor der Ausschreibung und [durch] vorangegangene Absprache mit dem Vertreter einer politischen Partei darüber das ORF-G in §§ 1 Abs. 3 und 27 Abs. 2 verletzt wurde", gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G iVm § 9 AVG sowie § 1 Abs. 3 und § 27 Abs. 1 ORF G als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.