Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter festgestellt, dass die Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H. (Außerferner Welle), als Hörfunkveranstalterin im Versorgungsgebiet „Außerfern/Reutte“ die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 09.10.2006 zwischen 07:00 und 09:00 Uhr keine Aufzeichnungen ihrer Hörfunksendungen hergestellt hat.
Auf der von der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H. übersandten CD sind die Stimmen der Moderatoren so verzerrt wiedergegeben, dass es unmöglich ist, sie auch nur annähernd akustisch zu verstehen. Ebenso macht eine Vielzahl von Störgeräuschen die Identifikation der für die Beurteilung der Einhaltung von Werbebestimmungen notwendigen Sendebestandteile und akustischen Elemente unmöglich. Auch nach fernmündlicher Aufforderung durch die KommAustria wurde keine audioqualitativ bessere Aufzeichnung vorgelegt.
Gemäß § 22 Abs. 1 PrR-G haben Hörfunkveranstalter von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren, sowie diese über Verlangen der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dient der Gewährleistung einer effektiven Rechtskontrolle und Rechtsdurchsetzung. Diesen Zielsetzungen kann nur dann entsprochen werden, wenn eine Aufzeichnung der Hörfunksendungen in entsprechender Audioqualität erfolgt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.