Auf Antrag der Superfly Radio GmbH hat die KommAustria gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G, festgestellt, dass die beabsichtige Programmänderung, wie sie im Antrag vom 06.05.2010 dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides des Bundeskommunikationssenates vom 18.06.2007, GZ 611.176/0003-BKS/2007, mit dem der Sunshine Radio GmbH (Rechtsvorgängerin der Superfly Radio GmbH) eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms erteilt wurde, keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt.