Die KommAustria hat auf Antrag der Superfly Radio GmbH gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung, wie sie im Antrag vom 16.10.2012, ergänzt mit Schreiben vom 29.10.2012, dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 18.06.2007, GZ 611.176/0003-BKS/2007, mit dem der Antragstellerin eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "Wien 98,3 MHz" erteilt wurde, keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt.