• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    05.09.2003
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.800/03-29

KOA 1.800/03-29 - Österreichischer Rundfunk

Mit diesem Bescheid wurden dem Österreichischen Rundfunk (ORF) die Übertragungskapazitäten PINSWANG 89,4 MHz und PINSWANG 91,0 MHz zur Gewährleistung der Versorgung mit Ö1 und Ö2 (Radio Tirol) zugeordnet.

Nach § 10 PrR-G hat eine solche Zuordnung an den ORF unbedingten Vorrang vor der Zuordnung an bestehende private Hörfunkveranstalter oder die Neuschaffung eines Versorgungsgebietes für privaten Hörfunk. Voraussetzung ist jedoch, dass die betreffenden Übertragungskapazitätzen für den ORF erforderlich sind, damit er seinem Versorgungsauftrag nach § 3 Abs. 1 ORF-Gesetz nachkommen kann. Dies war hier der Fall, da die betreffenden Gebiete bisher nicht ausreichend mit Hörfunkprogrammen des ORF versorgt waren.
Ein gegen diesen Antrag eingebrachter Einspruch nach § 12 Abs. 5 PrR-G wurde als nicht nachvollziehbar begründet im Sinne des Gesetzes angesehen und war daher im Zuge dieser Zuordnung abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung eingelegt, er ist damit rechtskräftig.

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