Dem Österreichischen Rundfunk (ORF) werden gemäß §§ 74 Abs. 1, 81 Abs. 2 und 5 iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G die in den beiliegenden technischen Anlageblättern Nr. 1 bis 66 beschriebenen Übertragungskapazitäten zugeordnet sowie die Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb der beschriebenen Funkanlagen, jeweils für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides, erteilt. Die beiliegenden technischen Anlageblätter (Beilagen 1 bis 66) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides. Der Bescheid ist rechtskräftig.