• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    15.07.2010
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Elektrizitätswerke Frastanz Gesellschaft m.b.H.
  • GZ
    KOA 1.900/10-040

KOA 1.900/10-040 - Elektrizitätswerke Frastanz Gesellschaft m.b.H.

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß § 25 Abs. 2 und 5 PrTV-G festgestellt, dass dass die Elektrizitätswerke Frastanz Gesellschaft m.b.H., Veranstalterin des über Kabel verbreiteten Fernsehprogramms „Dreischwesternkanal“, die Bestimmung des § 47 Abs. 1 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie am 13.06.2010 keine Aufzeichnungen ihrer Sendungen hergestellt und mindestens zehn Wochen lang aufbewahrt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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