Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz iVm §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz festgestellt, dass Harald Milchberger als Veranstalter des über Kabelnetz verbreiteten Fernsehprogramms „Tv1 Steiermark“ am 04.08.2011 im Rahmen des zwischen 18:00 und 18:42 Uhr (und darüber hinaus wiederholt von 18:42 bis 19:24 Uhr sowie von 19:24 bis 20:00 Uhr) gesendeten Programms die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass
a) die ab ca. Minute 7 des Programms beginnende Werbung an ihrem Ende (ca. Minute 9) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt wurde,
b) die ab ca. Minute 12 des Programms beginnende Werbung an ihrem Ende (ca. Minute 14) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt wurde,
c) die ab ca. Minute 19 des Programms beginnende Werbung an ihrem Ende (ca. Minute 21) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt wurde sowie
d) die ab ca. Minute 24 des Programms beginnende Werbung an ihrem Ende (ca. Minute 26) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.