A hat als gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung der werberechtlichen Verwaltungsvorschriften verantwortlicher Beauftragter der B GmbH zu verantworten, dass im Programm "C" am 13.07.2011
1.) die ab ca. 18:00 Uhr nach Ausstrahlung des Programmlogos gesendete werbliche Anmoderation nicht am Beginn eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Programmteilen getrennt wurde,
2.) die ab ca. 18:45 Uhr beginnende ca. zwanzigsekündige werblich gestaltete Sponsoransage an ihrem Anfang nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Programmteilen getrennt wurde,
3.) der ca. um 18:49 Uhr beginnenden Werbeblock aus zwei werblich gestalteten Veranstaltungshinweisen am Anfang und am Ende (ca. 18:50 Uhr) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Programmteilen getrennt wurde sowie
4.) ab ca. 18:46 bis ca. 18:49 Uhr Schleichwerbung ausgestrahlt wurde.
Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.) § 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 2 AMD-G
2.) § 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 2 AMD-G
3.) § 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 2 AMD-G
4.) § 64 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 2 AMD-G
jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.