Die KommAustria hat den Antrag der New Media Online GmbH auf Feststellung, dass sie im Rahmen des Internetauftritts unter der URL www.tt.com und durch die darüber angebotenen Inhalte keinen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 2 Z 3 und 4 AMD-G veranstaltet und daher keine Verpflichtung zur Anzeige nach § 9 Abs. 1 AMD-G besteht, gemäß § 9 Abs. 1 und 7 AMD-G iVm § 56 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Entscheidung vom 13.08.2012 (GZ 611.191/0003-BKS-2012) den Bescheid der KommAustria aufgehoben.