Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Mediendiensteanbieter gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die WT1 Privatfernsehen GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G jeweilsa dadurch verletzt hat, dass sie als Kabelfernsehveranstalterin und Anbieterin eines audiovusiellen Mediendiensts auf Abruf die jedenfalls seit dem 26.04.2012 in den in der Beilage 1 zu diesem Bescheid genannten Kabelnetzen erfolgte Verbreitung des Fernsehprogramms „WT 1“ nicht spätestens bis zum 12.04.2012 der KommAustria angezeigt hat sowie das jedenfalls seit dem 26.04.2012 erfolgte Anbieten eines audiovisuellen Mediendiensts auf Abruf unter der Adresse http://www.wt1.at/tv-berichte nicht spätestens bis zum 12.04.2012 der KommAustria angezeigt hat.
Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den Rechtsverletzungen um keine schwerwiegenden Verletzungen des AMD-G handelt. Der Bescheid ist rechtskräftig.