Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Ing. Dablander GmbH als Veranstalterin des Kabelfernsehprogrammes „Heli-TV“ die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie am 30.08.2012 zwischen 18:00 und 20:00 Uhr keine Aufzeichnungen ihrer Fernsehsendungen hergestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.