Gemäß § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G wurde festgestellt, dass die "KANAL 1" Fernsehbetriebsgesellschaft mbH über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend ihrer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen welche ihr mit Bescheid der KommAustria vom 19.6.2002, KOA 2.100/02-16, erteilt wurde, ausgeübt hat. Gemäß § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G ist diese Zulassung daher erloschen.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.