Gemäß § 10 Abs. 7 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) wurde festgestellt, dass auch nach der von der TIV KABEL-FERNSEHGESELLSCHAFT m.b.H. im Vorhinein angezeigten Abtretung von 74,5% der Geschäftsanteile an der TIV KABEL-FERNSEHGESELLSCHAFT m.b.H. durch die MWFS Holding GmbH an die Venture for Business Beteiligungs AG den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 PrTV-G, sowie den §§ 10 und 11 PrTV-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.