KOA 2.300/11-019 - RSL tirol tv Filmproduktion GmbH
Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die RSL Tirol tv Filmproduktion GmbH
1. die Bestimmung des § 6 Abs. 3 iVm Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie das mit Bescheid der KommAustria vom 22.11.2007, KOA 2.100/07-121, idF des Bescheides der KommAustria vom 06.10.2009, KOA 2.100/09-130, genehmigte Programm "tirol tv" über den Satelliten ASTRA 1H, 19,2° Ost, Transponder 115, 12,663 GHz, Polarisation horizontal, mit einer Kapazität von 1,3 MBit/s, ab dem 01.11.2010 weiterverbreitet sowie ab dem 01.01.2011 verbreitet hat, ohne hierfür über eine rechtskräftige Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, und
2. die Bestimmung des § 6 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Weiterverbreitung nicht im Vorhinein der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.